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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

G) Rechtliches Gehör<br />

1. Allgemein<br />

Eine weitere zentrale Verfahrensgarantie des Art. 6 EMRK ist das rechtliche Gehör. Es verlangt,<br />

dass die Parteien ihre Sache dem Gericht vortragen <strong>und</strong> zu allen Argumenten <strong>der</strong> Gegenpartei<br />

Stellung nehmen können. Dabei erschöpft sich <strong>der</strong> Anspruch nicht darin, dass man<br />

überhaupt Gelegenheit zur Äusserung hatte, son<strong>der</strong>n garantiert, dass man sich zu dem <strong>der</strong><br />

Entscheidung zugr<strong>und</strong>e liegenden Sachverhalt äussern kann, <strong>und</strong> zwar in jedem einzelnen<br />

Verfahrensabschnitt, in dem eine Entscheidung über die Rechte des Beteiligten getroffen<br />

wird. 439 Gemäss dem Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Waffen- <strong>und</strong> Chancengleichheit muss jede Partei Kenntnis<br />

von allen dem Gericht vorgelegten Beweismitteln <strong>und</strong> Stellungnahmen erhalten <strong>und</strong> diese<br />

auch kommentieren dürfen. 440 Weiter ergibt sich aus Art. 6 EMRK, dass <strong>der</strong> Beschuldigte das<br />

Recht hat, dass die von ihm vorgebrachten Argumente <strong>und</strong> Beweise gründlich geprüft werden.<br />

441 Eine weitere zentrale Bedingung des rechtlichen Gehörs ist, dass <strong>der</strong> Beklagte das<br />

Schriftstück, das ihm zugestellt wird, verstehen kann. Daher kann aus Art. 6 Abs. 1 EMRK<br />

abgeleitet werden, dass es in einer dem Beschuldigten bekannten Sprache abgefasst sein<br />

muss. 442 Schliesslich umfasst das rechtliche Gehör auch einen Anspruch auf Begründung des<br />

Entscheids: Damit ein faires Verfahren gewährleistet werden kann, muss jedes Urteil, gegen<br />

das ein Rechtsmittel gegeben ist, bekannt gegeben <strong>und</strong> begründet werden. Diese Begründungspflicht<br />

ist in einem fairen Verfahren von grosser Bedeutung, denn erst wenn <strong>der</strong> Bestrafte<br />

die Überlegungen, die <strong>der</strong> Strafe zugr<strong>und</strong>e liegen, kennt, kann er über die Ergreifung<br />

eines Rechtsmittels entscheiden. 443 Darüber hinaus ist die Begründung Voraussetzung für eine<br />

effektive Kontrolle durch die Öffentlichkeit, <strong>und</strong> ein unbegründeter Entscheid führt somit<br />

auch zu einer Beschneidung des Rechts auf öffentliche Verkündung. 444<br />

2. Untersuchungsverfahren<br />

Eine Betrachtung <strong>der</strong> Verfahrensordnung <strong>der</strong> Börse lässt den Schluss zu, dass den betroffenen<br />

Emittenten im Untersuchungsverfahren von SER gr<strong>und</strong>sätzlich ausreichend Gelegenheit zur<br />

439 SCHWAB/GOTTWALD, S. 58.<br />

440 FROWEIN/PEUKERT, S. 201.<br />

441 HARRIS/O'BOYLE/WARWICK, S. 267.<br />

442 ADOLPHSEN, S. 68.<br />

443 BODMER, S. 129.<br />

444 GRABWARTER, S. 666; vgl. zum Recht auf öffentliche Verkündung auch Abschnitt I.<br />

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