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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel IV: Abschliessende Betrachtungen<br />

auf den Täter selbst sowie an<strong>der</strong>e potentielle Täter wirkt (sog. negative Generalprävention)<br />

<strong>und</strong> zum an<strong>der</strong>en das Vertrauen <strong>der</strong> Bevölkerung in den Fortbestand <strong>der</strong> Norm gestärkt wird,<br />

was ebenfalls weitere Normbrüche verhin<strong>der</strong>t (sog. positive Generalprävention). 1329 Diese<br />

definitionsgemäss vergangenheitsorientierte Aufgabe 1330 sollte aber staatlichen Behörden<br />

übertragen <strong>und</strong> nicht <strong>der</strong> Börse auferlegt werden, denn bspw. die Insi<strong>der</strong>überwachung <strong>und</strong> –<br />

bestrafung muss aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> geringen Aufdeckungswahrscheinlichkeit <strong>und</strong> <strong>der</strong> hohen Profitabilität<br />

von Insi<strong>der</strong>geschäften mit einem abschreckenden Strafmass belegt werden. 1331 Solche<br />

strafrechtlichen Massnahmen sollten staatlich legitimiert sein <strong>und</strong> nicht in den Händen einer<br />

selbstregulierten Behörde liegen. Eine Überbindung von polizeilichen o<strong>der</strong> untersuchungsrechtlichen<br />

Funktionen würde zudem das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen <strong>der</strong> Börse<br />

<strong>und</strong> ihren Mitglie<strong>der</strong>n stark belasten 1332 , weswegen die jetzige Regelung, bei <strong>der</strong> die Börse<br />

gemäss Art. 6 Abs. 2 BEHG bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen o<strong>der</strong> sonstige Missstände<br />

verpflichtet ist, die FINMA zu benachrichtigen, zu begrüssen ist. Weitergehende Aufdeckungspflichten<br />

(insb. unter Verwendung <strong>der</strong> von den Beaufsichtigten gesammelten Informationen)<br />

werden explizit ausgeschlossen. Neben <strong>der</strong> Verfolgung dieser strafwürdigen Verhaltensweisen<br />

ist es m.E. auch gerechtfertigt, die Überwachung wesentlicher Börsenpflichten –<br />

namentlich <strong>der</strong> Offenlegungspflicht – einer staatlichen Behörde zu übertragen. Denn die Meldepflicht<br />

für wesentliche Verän<strong>der</strong>ungen bei bedeutenden Beteiligungen trägt massgeblich<br />

zum Abbau von – u.U. auch missbräuchlich nutzbaren – Informationsasymmetrien bei <strong>und</strong> die<br />

konsequente hoheitliche Beaufsichtigung dieser Pflicht ist somit wesentlich für die Sicherung<br />

<strong>der</strong> Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz 1333 . Aus diesem Gr<strong>und</strong> obliegen <strong>der</strong><br />

FINMA im Finanzmarkt auch aufsichtsrechtliche Aufgaben: Da Teilnehmer immer auch Effektenhändler<br />

sind <strong>und</strong> damit <strong>der</strong> Aufsicht durch die FINMA unterstehen, kann es bspw. bei<br />

Kursmanipulationen zu doppelten Verfahren durch FINMA <strong>und</strong> Börse kommen. Dies ist aber<br />

unvermeidlich, da eine effektive Beaufsichtigung <strong>der</strong> Händler durch eine hoheitliche staatliche<br />

Behörde notwendig ist, damit <strong>der</strong> Finanzplatz Schweiz bei den internationalen Investoren<br />

nicht an Attraktivität verliert, denn diese kennen aus ihren Heimatmärkten eine stärkere staatliche<br />

Aufsicht <strong>und</strong> erwarten daher auch in <strong>der</strong> Schweiz staatliches Durchgreifen.<br />

1329 zur negativen <strong>und</strong> positiven Generalprävention, vgl. auch: STRATENWERTH, Strafrecht, S. 43 ff.<br />

1330 Es geht darum, konkretes Fehlverhalten durch strafende Sanktionen zu ahnden.<br />

1331 RUDOLPH/RÖHRL, S. 189.<br />

1332 so auch : RUFFNER, Börsengesetz, S. 74.<br />

1333 Zur Bedeutung von hoheitlicher Finanzmarktaufsicht für den internationalen Wettbewerb; vgl. Abschnitt<br />

C.1b.<br />

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