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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

3. Börsenschiedsgericht<br />

a) Gerichtliche Instanz<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sind Vorabentscheidungen durch quasi-richterliche Spruchstellen o<strong>der</strong> Verwaltungsbehörden<br />

mit Art. 6 Abs. 1 EMRK vereinbar, wenn <strong>der</strong> Betroffene danach die Möglichkeit<br />

erhält, ein Gericht anzurufen, das die Anfor<strong>der</strong>ungen von Art. 6 EMRK erfüllt. 366 Daraus<br />

ergibt sich, dass das Börsensanktionsverfahren mit Art. 6 Abs. 1 EMRK in Einklang ist, wenn<br />

die Entscheidungen <strong>der</strong> börseninternen Rechtsprechungsinstanzen gerichtlich überprüft werden<br />

können. In Abschnitt C.2 wurde ausführlich aufgezeigt, dass es sich beim Börsenschiedsgericht<br />

um einen vollwertigen Ersatz für ein Zivilgericht handelt, so dass die Qualifikation als<br />

gerichtliche Instanz als gegeben betrachtet werden kann.<br />

b) Unabhängigkeit <strong>und</strong> Unparteilichkeit<br />

In einem rechtsstaatlichen Verfahren reicht es aus, wenn einmal eine unabhängige Instanz den<br />

Fall beurteilt. 367 Da die Unabhängigkeit <strong>und</strong> Unparteilichkeit <strong>der</strong> börseninternen Rechtsprechungsinstanzen<br />

vor allem von den Emittenten in Frage gestellt wird, kommt <strong>der</strong> Unabhängigkeit<br />

des Börsenschiedsgerichts insofern eine beson<strong>der</strong>e Bedeutung zu, als ein – realer o<strong>der</strong><br />

empf<strong>und</strong>ener – Mangel hier geheilt <strong>und</strong> Rechtsstaatlichkeit wie<strong>der</strong> hergestellt werden kann.<br />

aa) Merkmale eines <strong>Schiedsgericht</strong>s<br />

Aus <strong>der</strong> privatrechtlichen Natur eines <strong>Schiedsgericht</strong>s ergibt sich, dass Schiedsrichter keine<br />

Beamten sind, son<strong>der</strong>n ihre Aufgabe als Privatpersonen ausüben. 368 Gleichzeitig handelt es<br />

sich bei <strong>der</strong> <strong>Schiedsgericht</strong>sbarkeit aber – obwohl sie auf einer privaten Vereinbarung beruht -<br />

nicht um eine rein private Institution. 369 Denn Richter <strong>und</strong> Schiedsrichter unterscheiden sich<br />

in ihrer Tätigkeit nicht, vielmehr sind beide als Spruchkörper befugt aber auch verpflichtet,<br />

die Streitsache endgültig <strong>und</strong> bindend zu entscheiden. 370 Bei <strong>der</strong> Schiedsabrede, die das<br />

Schiedsverhältnis begründet, handelt es sich somit um einen gemischt-rechtlichen Vertrag 371<br />

<strong>und</strong> das Rechtsverhältnis zwischen Schiedsrichter <strong>und</strong> Parteien kann als mandatsähnlicher,<br />

366 So auch: SCHWAB/GOTTWALD, S. 40.<br />

367 vgl. Öztürk, BGER vom 19.4.1990 SZIER 1991, 405.<br />

368 RÜEDE/HADENFELDT, S. 3.<br />

369 vgl. bereits GENTINETTA, S. 101.<br />

370 BERGER/KELLERHALS, S. 2.<br />

371 so auch: HABSCHEID, Zivilprozess, S. 517.<br />

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