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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

Compliance-Organisation erfor<strong>der</strong>lich ist. 1268 Denn nur durch den Aufbau einer zuverlässigen<br />

Organisation können die Voraussetzungen für eine sorgfältige Geschäftsführung geschaffen<br />

werden. 1269 Dies hat sich auch in den Interviews bestätigt: Bei einem internationalen Konzern<br />

wie <strong>der</strong> Deutschen Bank, die über klare interne Compliance-Regelwerke verfügt, sind Regelverletzungen<br />

weniger wahrscheinlich. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist es meiner Meinung<br />

zweckmässig, einen Teilnehmer durch Sanktionen zum Einleiten <strong>der</strong> notwendigen organisatorischen<br />

Massnahmen zu motivieren. Entsprechende Bemühungen sind dann allerdings auch<br />

entsprechend zu honorieren, was jedoch auch <strong>der</strong> Fall ist. 1270<br />

cc) Verantwortlichkeit <strong>der</strong> Teilnehmer für Handlungen <strong>der</strong> Anleger<br />

Wie in Abschnitt D bereits erwähnt wurde, spielt es für die Gesamtverantwortung eines Teilnehmers<br />

gegenüber <strong>der</strong> Börse keine Rolle, ob die Aufträge durch einen Händler des Teilnehmers<br />

selbst o<strong>der</strong> durch einen K<strong>und</strong>en mittels des Or<strong>der</strong>-Routing-Systems des Teilnehmers<br />

übermittelt wurden. Dies erscheint mir angemessen, da ein Händler aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> von ihm<br />

verlangten Kenntnisse in <strong>der</strong> Lage sein muss, die Tragweite von missbräuchlichen Auftragseingaben<br />

abzuschätzen. 1271 Bei einem Anleger hingegen kann nicht von einem solchen Fachwissen<br />

ausgegangen werden. Deswegen ist es gerechtfertigt, dem Teilnehmer die Funktion<br />

eines Garanten zu übertragen, wenn seine K<strong>und</strong>en sein Or<strong>der</strong>system nutzen. Aus dieser Garantenstellung<br />

folgt dann, dass es zu den Sorgfaltspflichten eines Effektenhändlers gehört, den<br />

richtigen Zeitpunkt für die Eingabe eines Auftrags <strong>und</strong> gegebenenfalls einer marktgerechten<br />

Limite festzulegen 1272 , <strong>und</strong> er darüber hinaus bei <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> K<strong>und</strong>entransaktionen<br />

auf die Einhaltung <strong>der</strong> Börsenregeln achten muss. 1273 Ich teile die Meinung <strong>der</strong> Börse, dass es<br />

inakzeptable Folgen für die Integrität des Börsensystems nach sich ziehen würde, wenn je<strong>der</strong><br />

Teilnehmer sich seinen Sorgfaltspflichten entziehen könnte, indem er sämtliche Handelsakti-<br />

1268 Das in <strong>der</strong> Bankenwelt seit langem bekannte Konzept Compliance wird auch ausführlich in <strong>der</strong> Literatur<br />

behandelt; vgl. z.B. EISELE, S. 1021 ff.; HOFSTETTER, BRIGITTE, S. 176 ff.<br />

1269 ZULAUF, Gläubigerschutz, S. 455.<br />

1270 vgl. z.B.: Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 6.2.2009, Verletzung <strong>der</strong> Vorschriften betreffend Börsenpflichten,<br />

Rz. 4.<br />

1271 so auch: Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 19.4.2010, Verantwortlichkeit des Teilnehmers für das<br />

Or<strong>der</strong>-Routingsystem, Rz. 12.3.<br />

1272 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 19.4.2010, Verantwortlichkeit des Teilnehmers für das Or<strong>der</strong>-<br />

Routingsystem, Rz. 12.1.<br />

1273 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 19.4.2010, Verantwortlichkeit des Teilnehmers für das Or<strong>der</strong>-<br />

Routingsystem, Rz. 12.6.<br />

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