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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

vitäten an seine K<strong>und</strong>en delegierte <strong>und</strong> nur die technische Verbindung mit <strong>der</strong> Börse anböte.<br />

1274<br />

Der Aufsichtsbereich <strong>der</strong> Börse erstreckt sich zudem nur auf den Teilnehmer, <strong>und</strong> sie ist somit<br />

nicht berechtigt, Anleger für marktmanipulatives Verhalten zu bestrafen. Somit besteht die<br />

einzige Möglichkeit, Kursbeeinflussungen durch Investoren zu verhin<strong>der</strong>n, in <strong>der</strong> Sanktionierung<br />

<strong>der</strong> mitwirkenden Händler. Insbeson<strong>der</strong>e wenn z.B. nachgewiesen werden kann, dass ein<br />

Händler den Auftrag eines K<strong>und</strong>en zur Beeinflussung des Jahresendkurses nicht nur unwi<strong>der</strong>sprochen<br />

entgegengenommen hat, son<strong>der</strong>n den K<strong>und</strong>en auch ausführlich beraten <strong>und</strong> dessen<br />

Vorhaben sogar noch aktiv unterstützt hat, indem er den Auftrag interessewahrend gleich<br />

selbst in die Hand nahm 1275 , ist m.E. eine solche Sanktionspraxis sinnvoll, da die Teilnehmer<br />

<strong>und</strong> ihre Händler – im Gegensatz zu den Anlegern - für den ordnungsgemässen Ablauf <strong>der</strong><br />

Börsentransaktionen verantwortlich sind. Sie unterstehen den Handelsreglementen sowie den<br />

entsprechenden Weisungen von SVE, in denen die Pflichten bezüglich <strong>der</strong> Gewährleistung<br />

von fairen Preisen sowie eines integren Marktes präzise erläutert werden. Die Anleger hingegen<br />

gehen keinerlei <strong>der</strong>artige Verpflichtungen ein <strong>und</strong> müssen sich auch gar nicht mit den<br />

Bestimmungen <strong>der</strong> Börsenreglemente auseinan<strong>der</strong>setzen. Für sie sind nur die eingeschränkten<br />

Tatbestände des Art. 161 bis StGB relevant. Solange sie die nicht verletzen, haben sie nichts zu<br />

befürchten. Die Beschränkung des gesetzlich erlaubten Spielens an <strong>der</strong> Börse ist Sache <strong>der</strong><br />

Händler. Sie haben sozusagen als Wächter über die Kapitalmarktintegrität unverhältnismässige<br />

Marktverzerrungen zu verhin<strong>der</strong>n <strong>und</strong> dürfen nicht auch noch die Hand dazu reichen.<br />

dd) Anrechnung von Mitverschulden an<strong>der</strong>er Teilnehmer<br />

Von sanktionierten Teilnehmern wird gelegentlich auch vorgebracht, dass an<strong>der</strong>e Teilnehmer<br />

eine Mitschuld tragen, was nach ihrer Auffassung zu einer Mil<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Sanktion führen<br />

sollte. Hintergr<strong>und</strong> war, dass im vorliegenden Fall dem Teilnehmer ein markant vom Referenzkurs<br />

abweichen<strong>der</strong> Kurs über das Or<strong>der</strong>routingsystem eines an<strong>der</strong>en Teilnehmers weitergeleitet<br />

worden war. Dies führt aber nach Ansicht <strong>der</strong> Sanktionskommission zu keiner Entlastung<br />

des Teilnehmers, da er die Regularien <strong>der</strong> Börse akzeptiert hat <strong>und</strong> dementsprechend<br />

verpflichtet ist, selbst eine angemessene Organisation zu haben. 1276 Folglich wird gemäss<br />

SaKo bei <strong>der</strong> Beurteilung des Verschuldens eines Teilnehmers nicht berücksichtigt, ob ein<br />

1274 vgl. Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 19.4.2010, Verantwortlichkeit des Teilnehmers für das Or<strong>der</strong>-<br />

Routingsystem, Rz. 10.2.<br />

1275 vgl. Entscheid von Surveillance & Enforcement vom 3.11.2008, Jahresendkurspflege; Entscheid von Surveillance<br />

& Enforcement vom 24.4.2008, Jahresendkurspflege.<br />

1276 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 3.11.2011,Verletzung <strong>der</strong> Marktintegrität, Rz. 15 f.<br />

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