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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

sischen Volksinitiative „gegen die Abzockerei“ am 3. März 2013 ist die Lohnfestsetzungskompetenz<br />

auf die Generalversammlung übergegangen. 736 Die Offenlegungspflicht im Geschäftsbericht<br />

wird dadurch m.E. aber noch verstärkt: Sowohl neue Aktionäre als auch Aktionäre,<br />

die an <strong>der</strong> GV verhin<strong>der</strong>t waren, sollen die Möglichkeit erhalten, sich auf einfache Weise<br />

über die festgelegten Löhne zu informieren. Darüber hinaus reicht das Interesse an den<br />

Löhnen eines Unternehmens über den Aktionärskreis hinaus 737 , auch in Zukunft ist davon<br />

auszugehen, dass die Öffentlichkeit kontrollieren möchte, ob die Generalversammlung besser<br />

in <strong>der</strong> Lage ist, den beanstandeten Lohnexzessen Einhalt zu gebieten.<br />

Für die Offenlegung dürfte weiterhin gelten, dass sie über die "nackten Fakten" hinausgehen<br />

<strong>und</strong> auch die Kriterien zur Bemessung des Lohnes erfassen sollte. Dabei ist es nach Aussage<br />

<strong>der</strong> befragten Vertreter <strong>der</strong> Sanktionskommission auch möglich, anzugeben, man habe gar<br />

kein System. 738<br />

cc) Ergebnis<br />

Wie betriebswirtschaftliche Studien gezeigt haben, können sich hohe Löhne <strong>der</strong> Unternehmensleitung<br />

auch kontraproduktiv auswirken <strong>und</strong> falsche Anreize setzen. 739 Diese Erkenntnis<br />

hat den Schaffhauser Unternehmer Thomas Min<strong>der</strong> veranlasst, bereits 2005 seine Volksinitiative<br />

„gegen die Abzockerei“ zu lancieren, die am 3. März 2013 mit einer bemerkenswerten<br />

Mehrheit angenommen wurde. Neuerdings ist es Aufgabe <strong>der</strong> GV die Gesamtsumme <strong>der</strong> Vergütungen<br />

festzulegen. Trotz dieser Entschärfung <strong>der</strong> principal-agent-Problematik haben die<br />

Offenlegungsvorschriften im Bereich Entschädigung nicht an Bedeutung verloren. Denn die<br />

in Abschnitt aa) beschriebenen unerfreulichen Ereignisse haben dazu geführt, dass auch die<br />

breite Öffentlichkeit wissen möchte, wie das Lohn-/Anreiz-System eines Unternehmens ausgestaltet<br />

ist. Daher ist eine weitergehende Offenlegung – auch wenn bei den Emittenten unbeliebt<br />

– meiner Meinung nach weiterhin unvermeidlich.<br />

736 Gemäss Initiativtext soll Art. 95 BV ein dritter Absatz beigefügt werden, <strong>der</strong> in lit. a besagt: „Die Generalversammlung<br />

stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld <strong>und</strong> Wert <strong>der</strong> Sachleistungen) des<br />

Verwaltungsrates, <strong>der</strong> Geschaftsleitung <strong>und</strong> des Beirates ab.<br />

737 So löste bspw. die Abgangsentschädigung von Daniel Vasella nicht nur bei den Novartis-Aktionären, son<strong>der</strong>n<br />

in <strong>der</strong> breiten Bevölkerung Emotionen aus (vgl. auch NZZ vom 16.2.2013, Economiesuisse-Präsident empört<br />

über Vasellas Lohn).<br />

738 In diesem Sinne ist m.E. auch die Aussage <strong>der</strong> Sanktionskommission zu interpretieren, dass auch eine Beurteilung<br />

basierend auf freiem Ermessen explizit offenzulegen ist (Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom<br />

8.12.2011, SaKo 2011-AHP-I/11, SaKo 2011-CG-I/11, Rz. 14).<br />

739 vgl. statt vieler FREY, S. 55 ff.<br />

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