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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

dd)<br />

Ergebnis<br />

Sobald die Befolgung öffentlicher Interessen im Zentrum <strong>der</strong> Massnahmen steht, rückt die<br />

Bestimmung zumindest in die Nähe des öffentlichen Rechts, da Schutz <strong>und</strong> För<strong>der</strong>ung des<br />

Wohls <strong>der</strong> Allgemeinheit gr<strong>und</strong>sätzlich eine Staatsaufgabe ist. 142 Die Relevanz des Allgemeinwohls<br />

wird noch deutlicher, wenn man sich vergegenwärtigt, dass in <strong>der</strong> Botschaft des<br />

B<strong>und</strong>esrates <strong>der</strong> Schutzbereich des BEHG explizit auch auf potentielle Anleger ausgeweitet<br />

wurde. 143 Da gr<strong>und</strong>sätzlich je<strong>der</strong> als möglicher Investor in Frage kommt, entfalten die Bestimmungen<br />

folglich eine Wirkung gegenüber je<strong>der</strong>mann. Solche Bestimmungen mit heteronomer<br />

Wirkung können als ein weiteres Indiz dafür gewertet werden, dass es sich bei den<br />

Kotierungsbestimmungen um Normen im Sinne des materiell-rechtlichen Gesetzesbegriffs<br />

handelt, mit denen die Verfolgung öffentlicher Interessen sichergestellt wird. 144 Vor diesem<br />

Hintergr<strong>und</strong> ist wohl BÖCKLI zuzustimmen, dass die Transparenznormen ein generelles level<br />

playing field anstreben <strong>und</strong> dadurch über den Bereich privatrechtlicher Anliegen hinausgehen.<br />

145 Angesichts <strong>der</strong> Tragweite dieser Bestimmungen ist verständlich, dass Teile <strong>der</strong> Lehre<br />

eindeutig dafür plädieren, die Bestimmungen bezüglich <strong>der</strong> Börsenpflichten analog <strong>der</strong> Regelung<br />

in Deutschland 146 als öffentlich-rechtliche Verhaltensnormen anzusehen 147 , zumal sie<br />

sich von einer Verlagerung ins öffentliche Recht einen besseren Schutz für die Aktionäre versprechen,<br />

die von bestimmten Vorgängen an <strong>der</strong> Börse, wie beispielsweise einer Dekotierung<br />

stärker betroffen sind als ein Emittent <strong>und</strong> seine Organe. 148<br />

4. Würdigung <strong>und</strong> Begründung <strong>der</strong> privatrechtlichen Ausgestaltung<br />

Die Wahrung öffentlicher Interessen stellt eine allgemein akzeptierte Schranke für einen vollständigen<br />

Abbau von Regulierungen <strong>der</strong> Wirtschaft dar. 149 Wie im vorigen Abschnitt veranschaulicht<br />

wurde, ist ein ernstzunehmendes öffentliches Interesse bei <strong>der</strong> Börsentätigkeit gegeben:<br />

Der Anleger befindet sich gegenüber den Emittenten <strong>und</strong> den Effektenhändlern auf-<br />

142 HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S. 124.<br />

143 Botschaft BEHG, 1392.<br />

144 WATTER/DUBS, S. 747; MAURER/VON DER CRONE, S. 404.<br />

145 vgl. BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, S. 2380.<br />

146 Hier werden z.B. Verstösse gegen die Ad hoc-Publizitätspflicht durch die staatliche B<strong>und</strong>esaufsichtsbehörde<br />

(BaFin) sanktioniert (vgl. ROTTER, S. 238).<br />

147 In diese Richtung argumentierte auch z.B. Prof. Böckli bei unserem Interview.<br />

148 Ein neues Plädoyer findet sich z.B. bei: WEBER, Neuordnung, S. 585 ff.. Zur Betroffenheit Dritter vgl. auch<br />

Abschnitt D.<br />

149 MORSCHER, S. 138.<br />

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