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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

sen nicht mitteilen würde, ob eine Untersuchung eingeleitet wurde o<strong>der</strong> nicht. 508 Diese Auskunft<br />

muss dann aber dem Markt allgemein zugänglich gemacht werden, um den Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz<br />

zu wahren <strong>und</strong> die Gefahr von Insi<strong>der</strong>handel zu vermeiden. 509 . Wenn<br />

jedoch die Öffentlichkeit über die Eröffnung einer Untersuchung informiert worden ist, so<br />

muss folgerichtig auch das Ergebnis des Verfahrens bekannt gegeben werden. 510 Zu veröffentlichen<br />

sind dabei nicht nur Verurteilungen, son<strong>der</strong>n auch Freisprüche, was neben <strong>der</strong><br />

Vermeidung von Marktverzerrungen <strong>und</strong> Insi<strong>der</strong>delikten 511 auch dem Interesse des Unternehmens<br />

selbst dient: Denn wie bereits STOOSS festhielt, ist es die „Pflicht des Staates“, „den<br />

unschuldig Angeklagten vor jeglichem Verdachte zu bewahren <strong>und</strong> alles zu thun, was in seiner<br />

Macht ist, um die Nichtschuld des Angeklagten zur öffentlichen Kenntnis zu bringen“ 512 .<br />

Schliesslich dient die weitgehende Publikationspraxis auch <strong>der</strong> präventiven Information <strong>der</strong><br />

an<strong>der</strong>en Emittenten bezüglich etwaiger Unklarheiten in Bezug auf die Informationspflichten<br />

513 : Die ausführliche Publikation enthält einen grossen Lerneffekt namentlich für die an<strong>der</strong>en<br />

Emittenten, die so auf allfällige Stolpersteine <strong>und</strong> Probleme aufmerksam gemacht werden<br />

können. 514<br />

cc)<br />

Grenzen des öffentlichen Interesses<br />

Das Öffentlichkeitsprinzip stösst jedoch an seine Grenzen, wenn Verfahrensbeteiligten Schaden<br />

zugefügt wird. 515 Ausführliche Sanktionsanträge, in denen auch weniger massive – <strong>und</strong><br />

somit auch nicht sanktionswürdige – Vergehen aufgeführt werden, können aber für Emittenten<br />

mit negativen Reputationsfolgen verb<strong>und</strong>en sein. Solche „Vorverurteilungen“, d.h. (auch<br />

formlose) Feststellungen, es liege ein Verstoss vor, wenn dieser nicht formell erwiesen ist 516 ,<br />

508 Entscheid des Ausschusses <strong>der</strong> Zulassungsstelle vom 24.3.2005 (ZUL/AHP/V/05), Rz. 6.<br />

509 Denn schon das Wissen um eine Untersuchungseröffnung kann Insi<strong>der</strong>wissen darstellen; zur informationellen<br />

Gleichbehandlung <strong>der</strong> Kapitalmarktteilnehmer <strong>und</strong> <strong>der</strong> Vermeidung von Insi<strong>der</strong>konflikten, vgl. NOBEL, Unternehmenskommunikation,<br />

S. 13.<br />

510 SER teilt nicht zuletzt deswegen in <strong>der</strong> Medienmitteilung zur Untersuchungseröffnung mit, dass sie über den<br />

Ausgang des Verfahrens informieren wird.<br />

511 Ein Beispiel hierfür ist <strong>der</strong> Fall Barry Callebaut, wo in Insi<strong>der</strong>kreisen bekannt war, dass ein Verfahren läuft,<br />

weswegen die allgemeine öffentliche Bekanntgabe <strong>der</strong> Untersuchungseröffnung sowie die spätere Untersuchungseinstellung<br />

unerlässlich waren (Medienmitteilung <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> Exchange Regulation vom 20. Juli 2010, Sanktionskommission<br />

<strong>SIX</strong> Swiss Exchange - Keine Sanktion gegen Barry Callebaut wegen unterschiedlichen Auffassungen<br />

zur Rechnungslegung).<br />

512 STOOSS, Motive, S. 72.<br />

513 vgl. bereits die Ausführungen in Abschnitt E.3c zu den Rechtsquellen sowie z.B. Entscheid <strong>der</strong> Disziplinarkommission<br />

vom 22.7.2002 (DK/AHP/II/02), Rz. 14: Hier erachtete die Disziplinarkommission die Publikation<br />

des Ausgangs eines Verfahrens für sinnvoll, da <strong>der</strong> Öffentlichkeit mitzuteilen sei, dass auch Mitarbeiter nicht<br />

bevorzugt informiert werden dürften.<br />

514 NZZ Online vom 16. Juli 2009, Mo<strong>der</strong>ate Sanktionen bei <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> haben System.<br />

515 AEMISEGGER, EMRK, S. 14.<br />

516 VILLIGER, S. 315.<br />

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