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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

d) Fazit<br />

Die Pflicht zur Ad hoc-Publizität gehört sowohl in den europäischen Län<strong>der</strong>n als auch in den<br />

USA seit Jahren zu einem fest etablierten Institut des Kapitalmarktrechts 711 , das die Wettbewerbsfähigkeit<br />

eines Finanzmarkts massgeblich beeinflusst. In <strong>der</strong> Schweiz führten die frühere<br />

"Alle Luken dicht"-Politik sowie das liberale Regulierungsprinzip <strong>der</strong> "regulierten Selbstregulierung",<br />

das dem Emittenten einen grossen selbstverantwortlichen Entscheidungsspielraum<br />

lässt, dazu, dass die Mechanismen für eine aktive <strong>und</strong> wirksame Aufsicht als schwach<br />

<strong>und</strong> unzureichend angesehen wurden. 712 Spätestens mit Einführung <strong>der</strong> neuen Verfahrensordnung<br />

zum 1.1.2007 än<strong>der</strong>te sich das aber insofern, als die Börse die Überwachung <strong>der</strong> Ad<br />

hoc-Publizität merklich verstärkte. 713 Dies ist gr<strong>und</strong>sätzlich zu begrüssen, da ein effizientes<br />

Aufsichtsregime mit entsprechenden Sanktionen entscheidend für die wirkungsvolle Umsetzung<br />

<strong>der</strong> Ad hoc-Publizität ist. 714 Der Nachweis eines Verstosses gegen die Ad hoc-Publizität<br />

fällt jedoch im Allgemeinen sehr schwer, da in <strong>der</strong> Praxis zu beweisen ist, dass ein Emittent<br />

die Meldung einer veröffentlichungspflichtigen Tatsache unterliess, obwohl er bei Anwendung<br />

<strong>der</strong> gebotenen Sorgfalt die Kursrelevanz hätte erkennen müssen 715 : Auf die nachträglich<br />

objektiv feststellbare tatsächlich eingetretene Kursentwicklung darf hier nicht abgestellt werden.<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> stehen <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde prinzipiell zwei Vorgehensweisen<br />

offen: eine strenge Regulierung, bei <strong>der</strong> hohe Anfor<strong>der</strong>ungen an die Wachsamkeit <strong>der</strong> Emittenten<br />

gestellt werden, o<strong>der</strong> ein Enforcement mit Augenmass, wo in unklaren Situationen<br />

Verständnis für Fehlverhalten aufgebracht wird. Angesichts <strong>der</strong> Bedeutung <strong>der</strong> Ad hoc-<br />

Publizitätsnorm für einen effizienten Kapitalmarkt sollte keinesfalls zu stark "Gnade vor<br />

Recht" gewährt werden, aber die soeben beschriebene Ambivalenz rechtfertigt m.E. doch einen<br />

gewissen Pragmatismus in <strong>der</strong> Regulierung; übertriebene Anfor<strong>der</strong>ungen (Meldung von<br />

HR-Verantwortlichen etc.) sind in jedem Fall zu vermeiden.<br />

4. Corporate Governance<br />

Neben <strong>der</strong> Ad hoc-Publizität wird auch die Praxis <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> zur Corporate Governance-<br />

Berichterstattung teilweise kritisch betrachtet.<br />

711 zu <strong>der</strong> Entwicklung <strong>der</strong> Ad hoc-Publizität in den verschiedenen Län<strong>der</strong>n vgl. HSU.<br />

712 In diesem Sinne äusserte sich KÖNDGEN, S. 815, noch 2000.<br />

713 Diese Tatsache wurde übereinstimmend in den Interviews bestätigt.<br />

714 so auch: DE BEER, S. 38.<br />

715 HSU, S. 262.<br />

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