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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

gerichtlicher Beschwerdeinstanzen verpflichtet, einen Tatbestand unvoreingenommen zu beurteilen.<br />

354<br />

2. Börsensanktionsverfahren<br />

a) Gerichtliche Instanz<br />

Beim Börsensanktionsverfahren sind sowohl die Untersuchungsorgane als auch die Sanktionskommission<br />

<strong>und</strong> die Beschwerdeinstanz vergleichbar mit vereins- o<strong>der</strong> verwaltungsinternen<br />

Organen <strong>und</strong> können daher m.E. beide nicht als Gericht angesehen werden. Darüber hinaus<br />

ist auch die gesetzliche Verankerung meiner Meinung nach nicht ausreichend gegeben:<br />

Denn das Börsengesetz schreibt in Art. 9 BEHG lediglich die unabhängige Beschwerdeinstanz<br />

vor, die Schaffung <strong>der</strong> Untersuchungsorgane von SER sowie <strong>der</strong> Sanktionskommission<br />

wird nur in den Börsenreglementen vorgesehen. Diese werden zwar vom Regulatory<br />

Board, einem von den Untersuchungsbehörden <strong>und</strong> den Rechtsprechungsinstanzen <strong>der</strong> Börse<br />

unabhängigen Organ, in einem angemessenen Verfahren erlassen 355 <strong>und</strong> im Anschluss von<br />

<strong>der</strong> FINMA genehmigt, dies än<strong>der</strong>t m.E. jedoch nichts daran, dass es sich nicht um ordentliche<br />

Gesetze handelt. Schliesslich wurde in Abschnitt B aufgezeigt, dass die Börsensanktionen<br />

auch Disziplinar- <strong>und</strong> Strafcharakter aufweisen. Über strafrechtliche Anklagen dürfen aber<br />

gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK nur Gerichte befinden 356 , weswegen eine Weiterzugsmöglichkeit<br />

<strong>der</strong> börseninternen Sanktionsentscheide zwingend erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

b) Unabhängigkeit <strong>und</strong> Unparteilichkeit<br />

Auch die Unabhängigkeit sowie Unparteilichkeit <strong>der</strong> Börsenorgane wird häufig als fraglich<br />

angesehen 357 : Bei den Untersuchungsorganen von SER handelt es sich um interne Organe,<br />

was gegen die nötige Unabhängigkeit spricht; die Sanktionskommission <strong>und</strong> die unabhängige<br />

Beschwerdeinstanz sind zwar beide mit externen Mitglie<strong>der</strong>n besetzt, sie werden jedoch durch<br />

interne Gremien 358 eingesetzt, wodurch die Gefahr besteht, dass sie getreu dem Motto „Wer<br />

354 KIENER, S. 34.<br />

355 zu den Verfahren beim Regulatory Board vgl. auch die Ausführungen in Kapitel I Abschnitt B.2a.<br />

356 BISCHOFBERGER, S. 51.<br />

357 Diese Meinung wird auch von einigen Experten geteilt: So ging Prof. Weber bei unserem Gespräch davon<br />

aus, dass eher ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe.<br />

358 Bei <strong>der</strong> Sanktionskommission werden das Präsidium <strong>und</strong> die Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> vom Regulatory Board<br />

gewählt <strong>und</strong> die übrigen Mitglie<strong>der</strong> vom Verwaltungsrat <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> Group AG bestimmt. Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>und</strong> Ersatzmitglie<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Beschwerdeinstanz werden vom Verwaltungsrat <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> Group AG gewählt.<br />

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