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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

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Statutarische Schiedsklausel<br />

Art. 6 Abs. 2 KSG hatte darüber hinaus vorgesehen, dass sich die Schiedsabrede auch aus <strong>der</strong><br />

schriftlichen Erklärung des Beitritts zu einer juristischen Person ergeben kann, sofern diese<br />

Erklärung ausdrücklich auf die in den Statuten o<strong>der</strong> in einem sich darauf stützenden Reglement<br />

enhaltene Schiedsklausel Bezug nimmt. Aus <strong>der</strong> Formulierung liess sich ableiten, dass<br />

auf alle Fälle eine ausdrückliche Beitrittserklärung vorliegen musste. Wie schon das Walliser<br />

Obergericht 1980 feststellte 244 , genügte es nicht, wenn nur allgemein auf die Statuten Bezug<br />

genommen wurde, vielmehr war erfor<strong>der</strong>lich, dass die Schiedsklausel <strong>und</strong> ihr Inhalt explizit<br />

erwähnt wurden. 245 In Art. 358 ZPO werden die statutarischen Schiedsklauseln nicht mehr<br />

speziell geregelt. Für sie gelten die allgemeinen Formvorschriften. 246 Damit ist in jedem Fall<br />

beim Beitritt zu einer juristischen Person wie<strong>der</strong> eine schriftliche <strong>und</strong> eigenhändig unterschriebene<br />

Unterwerfung unter die Statuten erfor<strong>der</strong>lich. Bei genügen<strong>der</strong> Bedeutsamkeit <strong>der</strong><br />

Schiedsklausel sollte meiner Meinung nach auch weiterhin eine explizite Erwähnung <strong>der</strong><br />

Schiedsklausel <strong>und</strong> ihres Inhalts verlangt werden.<br />

Ein Teilnehmer tritt <strong>der</strong> Börse bei <strong>und</strong> unterwirft sich dabei den Bestimmungen des Handelsreglements.<br />

Obwohl die <strong>SIX</strong> heute kein Verein mehr ist, kann dies m.E. immer noch mit dem<br />

Beitritt zu einem Verein gleichgesetzt werden, <strong>und</strong> das Handelsreglement, das gemäss Art. 1<br />

die Organisation des Effektenhandels an <strong>der</strong> Börse sowie die Verhaltenspflichten für die Teilnehmer<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong>en Händler regelt, ist meiner Meinung nach mit den Statuten einer Gesellschaft<br />

vergleichbar. 247 Das Handelsreglement sieht in Ziff. 24 Abs. 2 vor, dass Streitigkeiten<br />

mit <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> Swiss Exchange AG <strong>und</strong> den regulatorischen Organen, insbeson<strong>der</strong>e auch wegen<br />

verhängter Sanktionen, nach Ausschöpfung des internen Instanzenzugs ausschliesslich <strong>und</strong><br />

endgültig von <strong>der</strong>en <strong>Schiedsgericht</strong> mit Sitz in Zürich entschieden werden. Durch eine Unterzeichnung<br />

des Handelsreglements signalisiert <strong>der</strong> Teilnehmer sein Einverständnis mit den<br />

einzelnen Bestimmungen. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> erwähnten strengen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Gültigkeit<br />

<strong>der</strong> statutarischen Schiedsklausel (explizite Erwähnung <strong>der</strong> Schiedsklausel <strong>und</strong> ihres Inhalts)<br />

244 Obergericht Wallis vom 9.10.1980, RVJ 1981, 333 ff.<br />

245 HABSCHEID, <strong>Schiedsgericht</strong>e, S. 159; RÜEDE/HADENFELDT, S. 43.<br />

246 Botschaft ZPO, 7395.<br />

247 Eine gute Beschreibung <strong>der</strong> Merkmale <strong>und</strong> Funktionen von Statuten findet sich auch in: NOBEL, Unternehmenskommunikation,<br />

S. 24 ff.<br />

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