16.01.2014 Aufrufe

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

einer Beweislastumkehr führen <strong>und</strong> damit die Unschuldsvermutung tangieren. 905 Als Konsequenz<br />

würde es wahrscheinlich zu einer Unterregulierung kommen, d.h. aus Angst gegen die<br />

Unschuldsvermutung zu verstossen, würden (zu) wenig Strafen verhängt, was für die<br />

Marktintegrität nicht för<strong>der</strong>lich ist.<br />

Ein gänzlicher Verzicht auf Sanktionsmassnahmen wäre jedoch ebenfalls verfehlt, da die<br />

Ahndung von missbräuchlichen Verhaltensweisen ein weiterer Schritt zur Verwirklichung des<br />

Individual- bzw. Anlegerschutzes <strong>und</strong> des Funktions- bzw. Systemschutzes ist. 906 Schädliche<br />

Akte stellen nämlich nicht nur die strafgesetzlich verankerten Tatbestände dar, son<strong>der</strong>n auch<br />

an<strong>der</strong>e manipulative Verhalten wie bspw. Kursschnitte o<strong>der</strong> Front Running haben immer<br />

wie<strong>der</strong> die Gemüter <strong>der</strong> Investoren erhitzt <strong>und</strong> das Vertrauen in die Lauterkeit von Effektenmärkten<br />

erschüttert. 907 Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist es m.E. richtig, für diese Sachverhalte eine<br />

aufsichtsrechtliche Regulierung vorzusehen. Diese aufsichtsrechtlichen Bestimmungen richten<br />

sich überdies vornehmlich an professionelle Teilnehmer, von denen eine grössere Kenntnis<br />

in Bezug auf die Schädlichkeit bestimmter manipulativer Aktionen erwartet werden kann,<br />

weswegen eine grössere Bandbreite von Tatbeständen eher gerechtfertigt ist als bei den Strafbestimmungen,<br />

die als Täter auch Unternehmen als Emittenten o<strong>der</strong> private Anleger zulassen.<br />

3. Würdigung<br />

Die Wohlverhaltensregeln <strong>der</strong> Effektenhändler verfolgen einen doppelten Zweck: Zum einen<br />

sollen die Investoren individuell als K<strong>und</strong>en <strong>der</strong> Effektenhändler geschützt werden, zum an<strong>der</strong>en<br />

soll die Funktionsfähigkeit des Effektenhandelsmarktes gewährleistet werden. 908 Vor<br />

diesem Hintergr<strong>und</strong> stellt die soeben beschriebene Verhaltensregulierung m.E. insgesamt ein<br />

wirkungsvolles Instrument dar: So tragen die Sorgfalts- bzw. Treuepflichten massgeblich zur<br />

Steigerung des Vertrauens aktueller <strong>und</strong> potentieller Investoren in die Korrektheit bzw. Lauterkeit<br />

des Geschehens auf dem Kapitalmarkt bei. 909 Auch die Bekämpfung <strong>der</strong> Marktmanipulation<br />

dient eindeutig dem Anlegerschutz, indem verhin<strong>der</strong>t wird, dass durch künstlich geschaffene<br />

Kurse falsche Signale ausgesendet werden.<br />

905 EFD, Erläutern<strong>der</strong> Bericht, S. 27.<br />

906 IFFLAND, manipulations, S. 39 ff.<br />

907 RUFFNER, Entwurf, S. 69.<br />

908 BAHAR/STUPP, S. 641.<br />

909 HIRSCH, ALAIN, S. 93 ff.<br />

- 141 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!