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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

Aus diesem Sachverhalt lässt sich ein weiteres wichtiges Element <strong>der</strong> Ad hoc-Publizität ableiten:<br />

Die Gleichbehandlung <strong>der</strong> Marktteilnehmer enthält praktisch immer ein zeitliches Element.<br />

695 Es ist essentiell, dass die Anleger die Informationen, die sie ihrer Anlageentscheidung<br />

zugr<strong>und</strong>e legen, rechtzeitig erhalten. 696 Auch 20 Minuten können zu spät sein. Deswegen<br />

wird zur Verhin<strong>der</strong>ung eines kritischen Zeitvorsprungs für mögliche Insi<strong>der</strong>geschäfte bei<br />

einem Ad hoc-Fall die Zeit sofort relevant. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> sind auch wenige St<strong>und</strong>en<br />

schon erheblich <strong>und</strong> können markante Bussen auslösen. 697 Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> langen Handelszeiten<br />

<strong>der</strong> Schweizer Börse ist darüber hinaus ein enger Zeitrahmen einzuhalten: Werktags<br />

zwischen 07.30 Uhr <strong>und</strong> 17.30 Uhr gilt ein Ad hoc-Stopp, d.h. dass während des Arbeitstags<br />

eine spontane Ad hoc-Meldung nicht erlaubt ist. In Krisenfällen, wenn eine Bekanntgabe<br />

während <strong>der</strong> Handelszeit unumgänglich ist, ist die <strong>SIX</strong> 90 Minuten vor <strong>der</strong> Bekanntgabe zu<br />

informieren, damit sie über die Aussetzung des Handels entscheiden kann. Diese strenge Regelung<br />

wird zwar verschiedentlich von den Emittenten kritisiert 698 , ist aber meines Erachtens<br />

zur Erreichung <strong>der</strong> notwendigen Transparenz <strong>und</strong> Gleichbehandlung <strong>der</strong> Marktteilnehmer<br />

unerlässlich. 699<br />

Fraglich ist jedoch, ob bei Lelanché evtl. ein erlaubter Bekanntgabeaufschub vorlag. Dabei<br />

handelt es sich um ein Korrektiv zur weitreichenden Ad hoc-Publizitätspflicht. 700 Der Emittent<br />

kann die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache aufschieben, wenn die Tatsache auf<br />

einem Plan o<strong>der</strong> Entschluss des Emittenten beruht <strong>und</strong> die Verbreitung geeignet ist, die berechtigten<br />

Interessen des Emittenten zu beeinträchtigen. 701 Ziel ist, dem Unternehmen zu ermöglichen,<br />

Verhandlungen in ungestörter Vertrauenssphäre durchzuführen. 702 Vor diesem<br />

Hintergr<strong>und</strong> sollte m.E. ein Bekanntgabeaufschub auch betreffend Rücktrittserklärung eines<br />

VR-Mitglieds bis zur Nomination des Nachfolgers möglich sein 703 <strong>und</strong> Leclanché hätte<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich die 3 Tage abwarten dürfen. Allerdings müssen bei einem Bekanntgabeaufschub<br />

die Voraussetzungen von Art. 54 Abs. 2 KR beachtet werden, d.h. es müssen klare organisatorische<br />

Vorkehrungen getroffen werden, um die Vertraulichkeit <strong>der</strong> kursrelevanten<br />

Tatsache während <strong>der</strong> gesamten Dauer des Bekanntgabeaufschubs zu gewährleisten. Bei Lec-<br />

695 BÖCKLI, Ad hoc-Publizität, S. 91.<br />

696 LÜCHINGER, S. 235.<br />

697 vgl. z.B. Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 30.7.2007 (SaKo/AHP/II/07).<br />

698 Die Signalwirkung, die von einer Handelseinstellung ausgehe, könne enorm sein.<br />

699 Dies ergaben auch die Gespräche mit den Handelsvertretern <strong>der</strong> Banken.<br />

700 so auch DALLA TORRE/HASLER, S. 194.<br />

701 Art. 54 Abs. 1 KR.<br />

702 vgl. MARTINEZ, S. 324.<br />

703 gl.M. DALLA TORRE/HASLER, S. 195; a. M. DAENIKER, Thesen, S. 142, sowie FELLER, S. 1098, die beide davon<br />

ausgehen, eine selbsteingereichte Kündigung stelle keinen Entschluss des Unternehmens dar <strong>und</strong> müsse<br />

deswegen sofort bekannt gegeben werden.<br />

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