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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

„ein ausnahmsweise verzichtbarer öffentlich-rechtlicher Anspruch“ Gegenstand eines<br />

Schiedsverfahrens sein kann, „wenn die Parteien die Schiedsvereinbarung aus eigenem Entschluss<br />

treffen <strong>und</strong> nicht das öffentliche Recht ein Schiedsverfahren vorschreibt.“ 227 Gesetzlich<br />

vorgeschrieben ist das <strong>Schiedsgericht</strong> im Fall <strong>der</strong> Börse klar nicht: Art. 9 Abs. 3 BEHG<br />

verlangt nur die Klagemöglichkeit beim Zivilrichter; die Errichtung eines <strong>Schiedsgericht</strong>s<br />

anstelle eines Zivilgerichts ist die freie Entscheidung <strong>der</strong> Börse. Analog unterwerfen sich die<br />

Emittenten freiwillig den Regeln <strong>der</strong> Börse einschliesslich <strong>der</strong> Schiedsklausel. 228 Darüber<br />

hinaus ist meiner Meinung nach freie Verfügbarkeit gegeben, wenn <strong>der</strong> Anspruchsträger auf<br />

sein Recht verzichten bzw. die Klage zurückziehen kann. 229 Einem Emittenten steht es frei,<br />

auf eine Beschwerde gegen eine Sanktion beim Börsenschiedsgericht zu verzichten 230 , womit<br />

die Voraussetzung <strong>der</strong> freien Verfügbarkeit gegeben ist. Somit ist m.E. bei den Entscheiden<br />

<strong>der</strong> Rechtsprechungsorgane <strong>der</strong> Börse die Schiedsfähigkeit zu bejahen.<br />

c) Gültigkeit <strong>der</strong> Schiedsvereinbarung<br />

Die Anrufung eines <strong>Schiedsgericht</strong>s anstelle einer Klage beim Zivilrichter ist zulässig, wenn<br />

eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt. 231 Die Parteien unterliegen <strong>der</strong> <strong>Schiedsgericht</strong>sbarkeit<br />

somit nur aufgr<strong>und</strong> <strong>und</strong> in den Grenzen ihrer privatautonomen Schiedsvereinbarung. 232<br />

Wenn eine solche Schiedsvereinbarung nicht gültig zustande gekommen ist, ist das <strong>Schiedsgericht</strong><br />

nicht zuständig. In <strong>der</strong> Lehre wird das Zustandekommen einer gültigen Schiedsvereinbarung<br />

bei <strong>der</strong> Börse in Zweifel gezogen: In Art. 9 Abs. 3 BEHG sei lediglich die Klage beim<br />

Zivilrichter verankert, <strong>der</strong> Ersatz des Zivilrichters durch ein <strong>Schiedsgericht</strong> würde hingegen<br />

im Kotierungs- bzw. im Handelsreglement geregelt <strong>und</strong> bei diesen Reglementen handele es<br />

sich nicht um formelle Gesetze. Zwar könnte aus dem auf Gesetzesstufe (Art. 4 Abs. 2<br />

BEHG) festgelegten Genehmigungsvorbehalt <strong>der</strong> Reglemente durch die FINMA eine quasigesetzliche<br />

Legitimation des Börsenschiedsgerichts konstruiert werden, aber die Validität<br />

dieser Konstruktion sei fraglich. Diese Kritik soll nun genauer betrachtet werden. Gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

sind zwei Entstehungsmöglichkeiten für das Zustandekommen einer gültigen Schiedsvereinbarung<br />

vorgesehen.<br />

227 STACHER, S. 1956.<br />

228 In Abschnitt A wurde hervorgehoben, dass niemand gezwungen werden kann, einer Börse beizutreten o<strong>der</strong><br />

seine Geschäfte über eine Börse zu tätigen.<br />

229 vgl. auch FUCHS, S. 212, <strong>der</strong> diese Regel im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Vereinsschiedsbarkeit entwickelt.<br />

230 Dies ist in <strong>der</strong> Praxis sogar recht häufig <strong>der</strong> Fall, wie sich in den Interviews gezeigt hat.<br />

231 So auch: BAUMGARTEN/LANZ, S. 603.<br />

232 EBBING, S. 5.<br />

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