16.01.2014 Aufrufe

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

c) Fazit<br />

Da durch Kursmanipulation „falsche“ Kurse bewirkt werden, kann die konsequente Ahndung<br />

von missbräuchlichen Verhaltensweisen als weiterer Schritt zur Verwirklichung des Individual-<br />

bzw. Anlegerschutzes <strong>und</strong> des Funktions- bzw. Systemschutzes angesehen werden. 897<br />

Denn „künstliche“ Kurse, die nicht dem inneren Wert des Unternehmens entsprechen, können<br />

das Vertrauen <strong>der</strong> Investoren in die Lauterkeit von Effektenmärkten erschüttern 898 , <strong>und</strong> es<br />

besteht die Gefahr einer Reflexwirkung an<strong>der</strong>er Investoren, was die Funktionsfähigkeit des<br />

Kapitalmarktes signifikant beeinträchtigen kann. 899 Nicht zuletzt aus diesem Gr<strong>und</strong> sind die<br />

vergleichbaren Verbotsnormen an<strong>der</strong>er bedeuten<strong>der</strong> Finanzplätze (insb. Frankfurt <strong>und</strong> London)<br />

breiter gefasst 900 <strong>und</strong> decken deutlich mehr Missbrauchshandlungen ab. 901 . Die vom<br />

B<strong>und</strong>esrat eingesetzte Expertengruppe zur Beurteilung <strong>der</strong> Strafbarkeit von Börsendelikten<br />

<strong>und</strong> Marktmissbräuchen hat sich aber bewusst gegen eine Ausweitung des Anwendungsbereichs<br />

von Art. 161 bis StGB entschieden <strong>und</strong> sich für eine wirksame Ahndung manipulativer<br />

Verhaltensweisen durch die Aufsichtsbehörden ausgesprochen. 902 Dies ist m.E. gerechtfertigt:<br />

Die im Strafgesetzbuch erfassten Tathandlungen beschränken sich auf marktmissbräuchliche<br />

Verhaltensweisen, die in <strong>der</strong> Lage sind, den Aktienkurs entscheidend zu verän<strong>der</strong>n, so dass<br />

hier eine strafrechtliche Verfolgung auch vor dem Hintergr<strong>und</strong> des Vertrauensschutzes <strong>der</strong><br />

internationalen Anlegerschaft erfor<strong>der</strong>lich erscheint. Auch die Kursmanipulationsstrafnorm<br />

wird m.E. zu Recht eng ausgelegt: Damit nicht Praktiken pönalisiert werden, die noch zum<br />

erlaubten „Spielen“ an <strong>der</strong> Börse gehören 903 , ist es angemessen, eine Bereicherungsabsicht zu<br />

verlangen. Diese dürfte in <strong>der</strong> Praxis jedoch zu Beweisschwierigkeiten führen 904 , so dass als<br />

Folge nur die Alternative bleibt, in einem ersten Schritt viele Transaktionen für strafbar zu<br />

erklären, um dann in einem zweiten Schritt Voraussetzungen zu definieren, bei <strong>der</strong>en Einhaltung<br />

eine Strafbarkeit ausscheidet (sog. Accepted Market Practices). Dies würde jedoch zu<br />

895<br />

<strong>der</strong> gegenläufige Kauf <strong>und</strong> Verkauf in einer Effekte für den gleichen K<strong>und</strong>en.<br />

896 Entscheid von Surveillance & Enforcement vom 4.8.2011, Marktmanipulation; Entscheid von Surveillance &<br />

Enforcement vom 7.5.2003, Nostro-Nostro-Cross-Trades; Entscheid von Surveillance & Enforcement vom<br />

25.4.2003, Snake-Trading; Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 13.3.2009, unzulässige Agent-Agent-<br />

Crosses.<br />

897 IFFLAND, manipulations, S. 39 ff.<br />

898 RUFFNER, Entwurf, S. 69.<br />

899 Entscheid von Surveillance & Enforcement vom 13.10.2010, Marktmanipulation.<br />

900 vgl. EBK, Jahresbericht 2007, S. 23.<br />

901 vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a EU-MRl, <strong>der</strong> sämtliche echten Transaktionen mit manipulatorischem Charakter verbietet.<br />

902 EFD, Expertenkommission, S. 60 ff.<br />

903 so auch: TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Art. 161 bis StGB, S. 780; <strong>der</strong> Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von<br />

Rückkaufprogrammen <strong>und</strong> gewisse kursstabilisierende Massnahmen sind auch unter dem strengeren EU-Recht<br />

erlaubt (vgl. Art. 8 EU-MRI).<br />

904 PETER, Kursmanipulation, S. 124 f.<br />

- 140 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!