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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

auf die Rechtsprechung des Börsenschiedsgerichts nehmen zu können. In Anbetracht <strong>der</strong> klaren<br />

Betonung des privatrechtlichen Charakters des Börsenwesens bei <strong>der</strong> Ausgestaltung des<br />

Börsengesetzes, die durch die Einsetzung des <strong>Schiedsgericht</strong>s als klassischem Privatgericht<br />

noch unterstrichen werden sollte, ist eine solche Einflussnahme durch eine staatliche Instanz<br />

(B<strong>und</strong>esgericht) m.E. heikel.<br />

cc) Ergebnis<br />

Das paritätische Besetzungsverfahren wird als ein Vorteil <strong>der</strong> <strong>Schiedsgericht</strong>sbarkeit angesehen,<br />

denn die Parteien können den Spruchkörper aus Fachleuten zusammstellen, die ihnen<br />

sachk<strong>und</strong>ig erscheinen 380 <strong>und</strong> die vor allem aber auch ihr Vertrauen geniessen 381 : So handelt<br />

es sich auch bei den Parteienschiedsrichtern des Börsenschiedsgerichts zumeist um Experten<br />

aus Lehre <strong>und</strong> Praxis, die über vertiefte Kenntnisse im Finanz- <strong>und</strong> Kapitalmarktrecht verfügen.<br />

Überdies ist das Interesse an <strong>der</strong> Unabhängigkeit <strong>und</strong> Unparteilichkeit des Schiedsrichters<br />

zumeist geringer, da die Parteien selbst entscheiden können, wie sie eine mögliche „Befangenheit“<br />

des Schiedsrichters beurteilen. Schliesslich kommt dem Parteischiedsrichter die<br />

Aufgabe zu, die zugunsten seiner Partei sprechenden Aspekte herauszuarbeiten <strong>und</strong> vorzutragen.<br />

382 Die Neigung des „Parteirichters“ zugunsten <strong>der</strong> ihn ernennenden Partei 383 kann zudem<br />

mit Vorteilen für die Urteilsfindung verb<strong>und</strong>en sein: Denn da Akten auf verschiedene Weise<br />

gelesen, d.h. interpretiert werden können, wird durch die selektive Bearbeitung gewährleistet,<br />

dass die verschiedenen Facetten eines Falls dem Gericht ins Bewusstsein treten. 384 Solange<br />

dabei die einseitige Aktenbearbeitung auf das Vorbringen von Argumenten beschränkt bleibt<br />

<strong>und</strong> nicht auch noch beabsichtigt wird, den Argumenten <strong>der</strong> Partei zum Erfolg zu verhelfen,<br />

ist dies unproblematisch. Denn es wäre wirklichkeitsfremd, davon auszugehen, dass Richter<br />

nicht von einem persönlich geprägten Vorverständnis – von „intuition, emotion and preconception“<br />

385 - geprägt sind. Der Einbezug <strong>der</strong> Parteien in die Bildung des <strong>Schiedsgericht</strong>s ist<br />

ferner gar eine Notwendigkeit, denn die Einschränkung des Rechtsmittelwegs, auf die in Ab-<br />

380 vgl. auch bereits allgemein: SPÜHLER/DOLGE/GEHRI, S. 414.<br />

381 vgl. auch RÜEDE/HADENFELDT, S. 30 f. Der Möglichkeit, bei <strong>der</strong> Besetzung eines Spruchkörpers mitwirken<br />

zu können, wird ohnehin neuerdings eine grössere Bedeutung zugemessen: So hebt auch SCHWANDER hervor,<br />

dass es <strong>der</strong> Akzeptanz <strong>der</strong> Urteile för<strong>der</strong>lich wäre, wenn die Parteien aus einer Liste den Spruchkörper individuell<br />

zusammenstellen könnten (vgl. SCHWANDER, S. 5).<br />

382 so bereits BUCHER, Unabhängigkeit, S. 608.<br />

383 vgl. dazu auch die Ausführungen in Abschnitt c.<br />

384 BUCHER, Unabhängigkeit, S. 608.<br />

385 POSNER, Judges, S. 98.<br />

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