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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

tioneller Befangenheit führen kann. 408 Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> erscheint das in Kapitel I Abschnitt<br />

B.2 vorgestellte Verfahren, bei dem SER auch Sanktionen verhängen kann, als problematisch.<br />

Durch eine klare Trennung <strong>der</strong> Aufgabenbereiche – SER wäre nur noch für die<br />

Untersuchungen <strong>und</strong> die Beantragung von Sanktionen zuständig, die Verhängung <strong>der</strong> Sanktionen<br />

obläge vollständig den Rechtsprechungsinstanzen - könnte die Glaubwürdigkeit des<br />

Börsensanktionsverfahrens merklich erhöht werden.<br />

5. Würdigung<br />

Eine Rechtsmittelordnung mit angemessenen Beschwerdemöglichkeiten dient neben dem<br />

Ausgleich des Parteiinteresses auch <strong>der</strong> Befriedigung eines allgemeinen Interesses <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

409 : Es soll ein möglichst gerechtes <strong>und</strong> richtiges Urteil zustande kommen. Daher ist<br />

die Gewährleistung von Beschwerdemöglichkeiten eine unabdingbare Verfahrensgarantie.<br />

Das Beschwerdeverfahren <strong>der</strong> Börse erfüllt gesamthaft betrachtet m.E. die Anfor<strong>der</strong>ungen,<br />

die von Art. 6 Abs. 1 EMRK an den Instanzenzug gestellt werden: Gr<strong>und</strong>sätzlich besteht eine<br />

funktionale Trennung zwischen den Untersuchungsorganen <strong>und</strong> den Rechtsprechungsinstanzen.<br />

Im Untersuchungsverfahren wird den Emittenten gr<strong>und</strong>sätzlich die Möglichkeit gewährt,<br />

ihre Sicht <strong>der</strong> Dinge darzustellen, <strong>und</strong> bei Vorliegen einer plausiblen Erklärung wird auch von<br />

einer Sanktion abgesehen, so dass <strong>der</strong> von Emittenten geäusserte Vorwurf <strong>der</strong> Parteilichkeit in<br />

dieser absoluten Form nicht berechtigt ist: Die Tatsache, dass die Börse bei Wie<strong>der</strong>holungstätern<br />

<strong>und</strong> Regulierten, die im Vorabklärungsverfahren ein schlechtes Bild abgeben 410 , mit<br />

grösserer Härte vorgeht, sollte meiner Meinung nach nicht als Voreingenommenheit ausgelegt<br />

werden. Solche „Befangenheit“ aufgr<strong>und</strong> bestimmter Umstände ist menschlich, unvermeidlich<br />

<strong>und</strong> kommt auch bei ordentlichen Gerichten vor. Darüber hinaus können Emittenten <strong>und</strong><br />

Teilnehmer, die sich ungerecht beurteilt fühlen, den Entscheid an die Rechtsprechungsinstanzen<br />

weiterziehen. Sowohl die Sanktionskommission als auch die Beschwerdekommission sind<br />

mit externen Mitglie<strong>der</strong>n besetzt, die in <strong>der</strong> Rechtspflege, dem Effektenhandel o<strong>der</strong> dem Kapitalmarktrecht<br />

sachk<strong>und</strong>ig sind (Rechtsprofessoren, Juristen <strong>und</strong> Leute aus <strong>der</strong> Wirtschaft)<br />

<strong>und</strong> auch ausreichend über Praxiserfahrung verfügen. 411 Entsprechend wurde den Mitglie<strong>der</strong>n<br />

<strong>der</strong> Sanktionskommission <strong>und</strong> <strong>der</strong> Beschwerdeinstanz auch generell in den Emittenten-<br />

Interviews gesun<strong>der</strong> Menschenverstand, eine grössere Kompetenz <strong>und</strong> Praxisnähe sowie eine<br />

408 PIETH, Strafprozessrecht, S. 44.<br />

409 vgl. allgemein zu Begründung von Rechtsmitteln: RUST, S. 17.<br />

410 Dies wird in Kap. III Abschnitt H.3b näher erläutert.<br />

411 Siehe die Auflistungen im Anhang.<br />

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