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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

b) bei den Teilnehmern<br />

Bei <strong>der</strong> Teilnehmer-Regulierung gibt es zwar auch die Bestrafung <strong>der</strong> einzelnen Händler; in<br />

den meisten Fällen werden jedoch auch hier Regelverstösse <strong>der</strong> Mitarbeiter den Arbeitgebern<br />

als Organisationsmängel angelastet 1168 : Wie in Abschnitt 3.d.bb) näher ausgeführt wird, lassen<br />

sich die meisten Verfehlungen auf mangelhafte Instruktion <strong>und</strong> Überwachung <strong>der</strong> Händler<br />

durch die Teilnehmer zurückführen. Neben den bereits behandelten Beweisschwierigkeiten ist<br />

zu berücksichtigen, dass die internen Werte, Normen <strong>und</strong> Ziele eines Unternehmens einen<br />

bedeutenden Einfluss auf das Verhalten <strong>der</strong> Mitarbeiter haben 1169 : Denn wenn die corporate<br />

culture eines Unternehmens Delikte zulässt o<strong>der</strong> sogar dazu ermutigt, so stellt auch eine Bestrafung<br />

kein grosses persönliches Risiko für den Täter dar. Aufgabe eines Effektenhändlers<br />

ist es daher, sicherzustellen, dass die betrieblichen Abläufe <strong>und</strong> Praktiken gesetzeswidrigem<br />

Verhalten möglichst wenig Raum lassen: Klare Verhaltensanweisungen sowie die Verinnerlichung<br />

<strong>der</strong> Pflichten durch Schulungen gewährleisten am besten die Wahrung <strong>der</strong> K<strong>und</strong>eninteressen.<br />

1170<br />

2. Berücksichtigung von Grössenunterschieden(?)<br />

Eng verb<strong>und</strong>en mit <strong>der</strong> Täterbestimmung ist auch die Frage, ob es gerechtfertigt ist, alle Emittenten<br />

den gleichen Regeln zu unterwerfen, o<strong>der</strong> ob es zweckmässiger wäre, für kleinere Unternehmen<br />

eine abgemil<strong>der</strong>tere Regulierung einzuführen. 1171 Die <strong>SIX</strong> geht davon aus, dass die<br />

Regularien für alle kotierten Unternehmen gleich gelten. 1172 Kleinere Emittenten haben jedoch<br />

wesentlich mehr Probleme, alle Pflichten zu erfüllen. Auch Experten gehen davon aus,<br />

dass kleine Emittenten aufgr<strong>und</strong> einer weniger ausgefeilten Organisationsstruktur viel schneller<br />

Gefahr laufen, "dumme Fehler" zu machen. 1173 Diese Erkenntnis rechtfertigt jedoch nach<br />

allgemeiner Meinung keine Besserbehandlung kleiner Emittenten. Denn wie auch in den Abschnitten<br />

C <strong>und</strong> D hervorgehoben wurde, kommt <strong>der</strong> Transparenz im Kapitalmarkt sowie <strong>der</strong><br />

Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Kapitalmarkts eine grosse Bedeutung zu. Aufgr<strong>und</strong> dieser<br />

Tatsache ist es nicht zu verantworten, zwei verschiedene Regulationen zu haben. Vielmehr<br />

muss sich ein Unternehmensverteter beim Kotierungsentscheid vergegenwärtigen, dass die<br />

1168 vgl. z.B. Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 4.7.2011, Verletzung <strong>der</strong> Vorschriften zur Teilnehmerrevision,<br />

Rz. 5.<br />

1169 EHRHARDT, S. 155.<br />

1170 GRUMBACHER, S. 35; HOFSTETTER BRIGITTE, S. 187 f.; WYSS, S. 231 f.<br />

1171 Dies ist jedenfalls auch <strong>der</strong> Wunsch <strong>der</strong> kleineren Emittenten.<br />

1172 Entscheid von SER vom 10.11.2011 (SER 2011-MP-II/11, SER 2011-CG-I/119), Rz. 31.<br />

1173 vgl. zum Organisationsversagen auch den vorangegangenen Abschnitt 3c.<br />

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