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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

Eine verspätete Meldung ist wertlos 788 o<strong>der</strong> in ihrem Informationswert zumindest erheblich<br />

vermin<strong>der</strong>t. 789<br />

Alles in allem ergibt sich, dass die organisatorischen Vorkehrungen, die die Emittenten treffen<br />

müssen, um die Vorgaben bzgl. Offenlegung <strong>der</strong> Management-Transaktionen zu erfüllen,<br />

in Anbetracht des Gewinns an Transparenz <strong>und</strong> Anlegerschutz statthaft sind.<br />

Ferner ist davon auszugehen, dass sanktionswürdige Fehler künftig wohl abnehmen werden,<br />

da die Bagatellgrenze (Schwellenwerte) gänzlich gestrichen wurde <strong>und</strong> nun alle Transaktionen<br />

zu melden sind. Diese Än<strong>der</strong>ung ist aus Praktikabilitätsgründen zu begrüssen; darüber<br />

hinaus wird die Markttransparenz <strong>und</strong> -effizienz zusätzlich gesteigert, da empirische Studien<br />

gezeigt haben, dass die Veröffentlichung von kleinen Transaktionen z.T. sogar eine stärkere<br />

Indikatorwirkung erzeugen können als Transaktionen mit grösserem Volumen. 790 Die vermehrte<br />

Anzahl <strong>der</strong> Meldungen im Markt ist jedoch nicht nur positiv zu bewerten. Die grosse<br />

Datenmenge wird noch dadurch erhöht, dass viele Emittenten aus Sorge, gegen die Offenlegungsnormen<br />

zu verstossen, auch Transaktionen melden, die nicht offen gelegt werden müssten<br />

(z.B. Optionen aus einem Arbeitsverhältnis). 791 Angesichts dieser Situation kann man sich<br />

die Frage stellen, ob es hier gar zu einem Information-Overflow kommt. Dies soll im nächsten<br />

Abschnitt behandelt werden.<br />

7. Information Overflow(?)<br />

"Everybody gets so much information all day long that they lose their common sense."<br />

Gertrude Stein, Reflections on the Atomic Bomb<br />

Wie in den letzten Abschnitten veranschaulicht wurde, führen die Emittentenpflichten dazu,<br />

dass <strong>der</strong> Investor mit einer grossen Menge an Informationen konfrontiert wird. Für den<br />

Durchschnittsaktionär ist es oft gar nicht mehr möglich, sich in <strong>der</strong> Informationsflut zurecht<br />

zu finden, zum einen weil er oft keine Zeit hat, einen Prospekt detailliert zu studieren, zum<br />

an<strong>der</strong>en weil er das oft sehr komplexe Material gar nicht versteht. 792 Denn wie DRUEY zutreffend<br />

beschrieben hat, muss ein Aktionär, um die Abnahme <strong>der</strong> Jahresrechnung zuverlässig<br />

beschliessen zu können, eine vertiefte Kenntnis nicht nur aller Umstände <strong>der</strong> Erstellung, son-<br />

788 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 30.11.2007 (SaKo/MT/III/07), Rz. 10.<br />

789 Entscheid von SER vom 1.11.2011 (SER-MT I/11), Rz. 91.<br />

790 RAU, S. 160 ff.<br />

791 So auch die Aussagen einiger Emittenten im Interview.<br />

792 WATTER, Art. 1 BEHG; S. 476.<br />

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