16.01.2014 Aufrufe

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

onsantrag basiert, nicht bestritten werden <strong>und</strong> <strong>der</strong> Beschuldigte seine Argumente im Rahmen<br />

eines zweimaligen Schriftenwechsels eingehend vorbringen konnte, ist eine Anhörung m.E.<br />

tatsächlich nicht zwingend notwendig. 458 Darüber hinaus entscheidet die SaKo über die in <strong>der</strong><br />

Vergangenheit festgestellten Regelverletzungen <strong>und</strong> nicht über die Zukunft. 459<br />

Abschliessend sei noch darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf mündliche Äusserung<br />

auch in Art. 30 VwVG nicht gewährt wird. Es reicht die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.<br />

460<br />

b) Problem Sanktionsantrag?<br />

Bei den Praxisgesprächen mit Emittenten wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass in letzter<br />

Zeit die Frage aufgekommen sei, ob das rechtliche Gehör immer in ausreichen<strong>der</strong> Weise berücksichtigt<br />

wurde. Abgestellt wird dabei insbeson<strong>der</strong>e darauf, dass <strong>der</strong> Sanktionsantrag viel<br />

mehr Punkte enthält als in <strong>der</strong> Anfrage an den Emittenten aufgeführt wurden. 461 Mit dieser<br />

Handhabung bezwecken die Untersuchungsbehörden <strong>der</strong> Börse, möglichst viele Verhaltensweisen,<br />

die eine Beeinträchtigung <strong>der</strong> Markttransparenz <strong>und</strong> <strong>der</strong> Gleichbehandlung <strong>der</strong> Kapitalmarktteilnehmer<br />

darstellen können, anzusprechen, von <strong>der</strong> SaKo eine Meinung dazu einzuholen<br />

<strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Emittenten auf mögliche Problemfel<strong>der</strong> aufmerksam zu machen. Diese<br />

Vorgehensweise ist angesichts <strong>der</strong> beschränkten Ressourcen <strong>und</strong> Möglichkeiten 462 zwar verständlich;<br />

allerdings schränkt sie m.E. die Garantien von Art. 6 Abs. 1 EMRK in unzulässiger<br />

Weise ein. Denn als Ausfluss des rechtlichen Gehörs muss <strong>der</strong> Beschuldigte bereits im Voruntersuchungsverfahren<br />

vollumfänglich über die Beschuldigung unterrichtet werden. 463 Eine<br />

Verurteilung darf sich dementsprechend nicht auf Aktenteile stützen, zu denen sich <strong>der</strong> Beschuldigte<br />

nicht äussern konnte. 464 Wenn aber im Sanktionsantrag Bezug auf Punkte genommen<br />

wird, die den Emittenten vorab nicht bekannt waren, wird ihnen effektiv die Möglichkeit<br />

genommen, zu allen Vorwürfen Stellung zu beziehen, bevor ein Sanktionsantrag gestellt wird,<br />

was folglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.<br />

458 So auch im Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 19.4.2010, Verantwortlichkeit des Teilnehmers für das<br />

Or<strong>der</strong>-Routingsystem, Rz. 5.<br />

459 So auch: Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 18.12.2009 (SaKo 2009 - MT III/09, SaKo 2009 - MP<br />

I/09, SaKo 2009 - AHP III/09), Rz. 1.<br />

460 BGE 125 I 209 E. 9b; 122 II 464 E. 4c.<br />

461 Namentlich handelt es sich dabei um Punkte, die für sich allein keine Strafe rechtfertigen.<br />

462 Nach Aussage von Herrn Lüchinger ist SER nur in <strong>der</strong> Lage, die Spitze des Eisbergs zu bekämpfen.<br />

463 vgl. WASER, S. 216 m.w.H.<br />

464 FLÜHMANN/SUTTER, S. 1037 m.w.H.<br />

- 71 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!