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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

Kurspflege 878 sowie Churning 879 bewusst ausgelassen werden. Mit dieser Beschränkung soll<br />

eine klare Abgrenzung zur allgemein als legitim erachteten Massnahme <strong>der</strong> Kurspflege o<strong>der</strong><br />

Kursstabilisierung vorgenommen werden. 880 Dabei umfasst Kurspflege den planmässigen<br />

Kauf (seltener Verkauf) von eigenen Aktien, mit dem allzu erratische Ausschläge des täglichen<br />

Kurses geglättet werden sollen 881 , während Kursstützung hauptsächlich durch ein Unternehmen<br />

erfolgt, das einen Kursrückgang seiner Titel für ungerechtfertigt <strong>und</strong> bloss vorübergehend<br />

hält <strong>und</strong> zum Schutz des Vertrauens <strong>der</strong> Anleger die eigenen Titel stützt. 882 Beide<br />

Vorgehensweisen werden in <strong>der</strong> Schweiz toleriert, da diese Verhaltensweisen zwar als verwerflich,<br />

aber nicht als in hohem Mass verwerflich angesehen werden <strong>und</strong> somit nicht in den<br />

Anwendungsbereich des Strafrechts fallen. 883 Um betrügerische Manipulationen sauber vom<br />

straffreien Verhalten <strong>der</strong> Kurspflege <strong>und</strong> –stabilisierung abzugrenzen, wurde bei Art. 161 bis<br />

StGB das Tatbestandsmerkmal <strong>der</strong> Absicht, für sich o<strong>der</strong> für Dritte einen unrechtmässigen<br />

Vermögensvorteil zu erzielen, ins Gesetz aufgenommen. 884<br />

bb) Regulatorische Tatbestände<br />

Wie im letzten Abschnitt erarbeitet wurde, ist <strong>der</strong> Anwendungsbereich <strong>der</strong> strafrechtlichen<br />

Normen begrenzt <strong>und</strong> erstreckt sich insbeson<strong>der</strong>e auf bewusste Verfehlungen, bei denen die<br />

Absicht, einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu erzielen, als gegeben betrachtet werden<br />

kann. Verhaltensweisen, bei denen die Abweichung von marktkonformen Praktiken gering<br />

<strong>und</strong> z.T. nur mit ausreichendem Fachwissen zu beurteilen ist, fallen somit nicht unter die<br />

Strafbestimmungen. 885 Dies erscheint gerechtfertigt, da man m.E. davon ausgehen kann, dass<br />

die Effektenhändler gr<strong>und</strong>sätzlich die Börsenpflichten einhalten wollen. 886 Nichtsdestotrotz<br />

können die gesetzlich tolerierten Praktiken spürbare Marktverzerrungen bewirken: So führen<br />

auch die nicht von Art. 161 bis StGB erfassten Manipulationsverhalten zu falschen Kursen am<br />

Markt, was den in Art. 1 BEHG verankerten Anleger- <strong>und</strong> Funktionsschutz merklich beeinträchtigen<br />

kann. Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> sind in <strong>der</strong> EU marktmanipulatorische Transaktio-<br />

876 Beim front running (Mitlaufen) nützt <strong>der</strong> Effektenhändler sein vertrauliches Wissen um (bedeutende) K<strong>und</strong>enaufträge<br />

aus, indem er vor <strong>der</strong> Ausführung <strong>der</strong> Aufträge o<strong>der</strong> parallel dazu entsprechende Eigengeschäfte<br />

tätigt, um anschliessend von <strong>der</strong> durch die K<strong>und</strong>entransaktion ausgelösten Preisbewegung zu profitieren.<br />

877 Aufbau grosser Positionen mit <strong>der</strong> Absicht, den Markt zu verengen.<br />

878 Kursbeeinflussung durch das Unternehmen mittels Käufen/Verkäufen.<br />

879 Tätigen von Käufen/Verkäufen mit dem Ziel, die Kommissionserträge zu steigern.<br />

880 gemäss HIRSCH, ALAIN, S. 88, wird Kursstabilisierung gar als „souhaitable“ angesehen.<br />

881 BÖCKLI, Insi<strong>der</strong>strafrecht, S. 105 f.<br />

882 PETER, Insi<strong>der</strong>strafnorm, S. 23.<br />

883 so auch: EFD, Expertenkommission, S. 60.<br />

884 vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Art. 161 bis StGB, S. 780, mit Hinweisen zur Entstehungsgeschichte.<br />

885 vgl. auch: EFD, Expertenkommission, S. 62.<br />

886 Diese Meinung wurde in den Interviews von verschiedenen Seiten vorgebracht.<br />

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