16.01.2014 Aufrufe

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

ten: Die sehr stark anonymisierten Entscheide verwirren häufig mehr als zu erklären 533 ,<br />

wodurch insbeson<strong>der</strong>e das Ziel, Rechtssicherheit für die an<strong>der</strong>en Emittenten zu schaffen, nicht<br />

erreicht wird. Das Geheimhaltungsinteresse auf <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Seite lässt sich nur so lange aufrechterhalten,<br />

bis die Medienmitteilung veröffentlicht wird. Danach ist es problemlos, den<br />

Sanktionsentscheid dem in <strong>der</strong> Medienmitteilung genannten Unternehmen zuzuordnen.<br />

Eine Aufhebung <strong>der</strong> Anonymisierung ist aber für die Emittenten mit erheblichen Nachteilen<br />

verb<strong>und</strong>en: Insbeson<strong>der</strong>e die Unschuldsvermutung kann erheblich beeinträchtigt werden.<br />

Deswegen sind inhaltliche Anpassungen <strong>der</strong> Publikationen m.E. unerlässlich: Zu begrüssen ist<br />

namentlich die Praxisän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Börse, künftig nur sanktionswürdige Punkte in den Sanktionsanträgen<br />

anzumahnen. 534 Auch die Gewährung eines Mitspracherechts bei den Publikationstexten<br />

geht m.E. in die richtige Richtung, wenn man sich vor Augen führt, dass die Emittenten<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich alles richtig machen wollen, <strong>und</strong> man sie daher nicht durch rufschädigende<br />

Kampagnen in eine Abwehr- bzw. Vermeidungshaltung drängen sollte.<br />

Mitteilungen, die sich dann auf die wirklichen Vergehen <strong>der</strong> Emittenten beziehen, sollten<br />

dann aber Klarheit schaffen <strong>und</strong> auf zu starke Verfremdungen verzichten. Dadurch würde die<br />

Praxis <strong>der</strong> Börse nachvollziehbarer, <strong>und</strong> die Rechtssicherheit <strong>der</strong> Emittenten bezüglich <strong>der</strong> zu<br />

befolgenden Regeln würde erhöht. Schliesslich dürfte die restriktivere Handhabung dazu führen,<br />

dass den einzelnen Mitteilungen mehr Aufmerksamkeit geschenkt wird, mit dem Ergebnis,<br />

dass auch stärker beachtet wird, welche Folgemassnahmen die Unternehmen ergriffen<br />

haben, wodurch zusätzlich Anreize für eine langfristige Reorganisation bei den Emittenten<br />

geschaffen werden.<br />

b) Teilnehmer<br />

Ein sehr grosser Schutz wird auch den Teilnehmern gewährt: So sieht das Handelsreglement<br />

in Ziff. 19.3 vor, dass die verhängten Sanktionen sowie die ihnen zugr<strong>und</strong>eliegenden Verletzungen<br />

<strong>der</strong> Öffentlichkeit bekannt gegeben werden können. Diese Formulierung zeigt, dass<br />

die <strong>SIX</strong> die Möglichkeit, jedoch nicht die Pflicht hat, Sanktionen <strong>der</strong> Öffentlichkeit bekannt<br />

zu geben. In <strong>der</strong> Praxis werden zwar zur Orientierung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Teilnehmer anonymisierte<br />

Entscheide auf <strong>der</strong> Webseite publiziert, Medienmitteilungen mit Namensnennung, die es dem<br />

interessierten Leser erlauben, den anonymen Entscheid einem Unternehmen zuzuordnen, gibt<br />

533 Die Aussage „X hat am Z um A Uhr…“ ist eher verwirrend, denn man weiss nicht, ob es am Wochenende<br />

o<strong>der</strong> unter <strong>der</strong> Woche, während <strong>der</strong> Handelszeit o<strong>der</strong> nicht gewesen ist.<br />

534 vgl. Kap. III Abschnitt B.8.<br />

- 82 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!