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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

aa) Vertragliche Schiedsabrede<br />

In den meisten Fällen beruht die Schiedsvereinbarung auf einer vertraglichen Vereinbarung<br />

zwischen zwei o<strong>der</strong> mehr Personen. 233 Diese bedurfte gemäss Art. 6 Abs. 1 KSG <strong>der</strong> Schriftlichkeit,<br />

wobei die Erfor<strong>der</strong>nisse des OR, insbeson<strong>der</strong>e des Art. 13 OR, heranzuziehen waren.<br />

234 Namentlich war die eigenhändige Unterschrift aller involvierten Personen zwingend<br />

erfor<strong>der</strong>lich - <strong>und</strong> zwar von beiden Parteien -, damit beide Parteien verpflichtet waren. 235 Seit<br />

dem 1.1.2011 wird die Schiedsvereinbarung nun in Art. 357 ff. ZPO geregelt. Art. 358 ZPO<br />

erlaubt nun auch die Abfassung in einer an<strong>der</strong>en Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht,<br />

wodurch nun auch <strong>der</strong> Abschluss mittels mo<strong>der</strong>ner Kommunikationsmittel wie E-Mail<br />

o<strong>der</strong> Telefax möglich wird 236 <strong>und</strong> eine eigenhändige Unterschrift nicht mehr in jedem Fall<br />

obligatorisch ist. 237 Die Zustimmung <strong>der</strong> Parteien zur Schiedsvereinbarung bleibt jedoch eine<br />

notwendige Entstehungsvoraussetzung. 238 Insbeson<strong>der</strong>e müssen die wesentlichen Vertragspunkte,<br />

nämlich u.a., dass ein <strong>Schiedsgericht</strong> verbindlich über bestimmte Streitsachen entscheiden<br />

soll, in dem von den Parteien zu unterschreibenden Textdokument erfasst werden. 239<br />

Bei einem Emittenten liegt m.E. eine solche vertragliche Einverständniserklärung vor 240 : Gemäss<br />

Art. 45 Ziff. 4 KR muss vor <strong>der</strong> Kotierung eine rechtsgültige Erklärung beigebracht<br />

werden, die besagt, dass <strong>der</strong> Emittent neben dem Kotierungsreglement <strong>und</strong> den Zusatzreglementen<br />

auch die Verfahrens- <strong>und</strong> <strong>Sanktionsordnung</strong> <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> Swiss Exchange zur Kenntnis<br />

genommen hat <strong>und</strong> diese ausdrücklich anerkennt. 241 Bei <strong>der</strong> Emittentenerklärung handelt es<br />

sich meiner Meinung nach um einen rechtsgültigen Vertrag zwischen <strong>der</strong> Börse <strong>und</strong> dem<br />

Emittenten. 242 Dieser erfüllt sowohl die strengen Anfor<strong>der</strong>ungen von Art. 6 Abs. 1 KSG als<br />

auch die lockeren von Art. 358 ZPO, <strong>und</strong> es liegt somit eine rechtsgültige Schiedsvereinbarung<br />

durch Verweis vor. 243<br />

233 RÜEDE/HADENFELDT, S. 41.<br />

234 RÜEDE/HADENFELDT, S. 63.<br />

235 LALIVE/POUDRET/REYMOND, S. 56 f.<br />

236 GIRSBERGER, S. 1701.<br />

237 MAURER/VON DER CRONE, S. 412, Fn. 102.<br />

238 so auch: BÜCHLER/VON DER CRONE, S. 262 f.<br />

239 STACHER, S. 1976.<br />

240 a.M. KILGUS, S. 396.<br />

241 gl. M. TAUFER, S. 1125: „Mit Einreichung des Kotierungsgesuches bei <strong>der</strong> Zulassungsstelle <strong>der</strong> SWX erklärt<br />

sich <strong>der</strong> Emittent mit <strong>der</strong> Sanktions- <strong>und</strong> Verfahrensordnung <strong>der</strong> Schweizer Börse einverstanden.“<br />

242 <strong>und</strong> nicht um einen ungültigen Vertrag zu Lasten Dritter, wie KILGUS, S. 398, behauptet.<br />

243 Auch <strong>SIX</strong> Exchange Regulation geht davon aus, dass eine Gesellschaft eine Zustimmungserklärung unterzeichnet<br />

<strong>und</strong> sich damit dem Kotierungsreglement, seinen Ausführungsbestimmungen <strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e auch<br />

<strong>der</strong> Verfahrensordnung (VO) unterstellt (Entscheid von SER vom 22.11.2011, SER/RLE/V/11, Rz. 10).<br />

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