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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

Kapitel III<br />

Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

A) Einleitung<br />

Die selbstregulierte Börse gibt aber nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht Anlass zu Diskussionen.<br />

So stehen bspw. für die Medien <strong>und</strong> für die Emittenten an<strong>der</strong>e Aspekte im Fokus,<br />

die in diesem Kapitel behandelt werden sollen: Die Medien konzentrieren sich insbeson<strong>der</strong>e<br />

auf die Wirksamkeit <strong>der</strong> Börsensanktionen sowie den Sanktionenkatalog an sich <strong>und</strong> hinterfragen,<br />

ob die <strong>SIX</strong> ihr Instrumentarium wirklich ausreizt. 631 Bei den Emittenten hingegen ist<br />

eine gewisse allgemeine Unzufriedenheit mit <strong>der</strong> Sanktionspraxis <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> Swiss Exchange zu<br />

beobachten, die als übertrieben formalistisch empf<strong>und</strong>en wird. 632 Zwar ist zu beachten, dass<br />

die Kritik hauptsächlich von den Emittenten geäussert wird, die in den letzten Jahren von <strong>der</strong><br />

Börse bestraft wurden, <strong>und</strong> solche Aussagen daher wohl mindestens zum Teil darauf zurückzuführen<br />

sind, dass es den Emittenten naturgemäss nicht gefällt, von <strong>der</strong> Börse bei einem Regelverstoss<br />

o<strong>der</strong> auch nur einer "Schlamperei" erwischt zu werden, weswegen sie versuchen,<br />

ihr Fehlverhalten zu beschönigen, indem sie <strong>SIX</strong> Exchange Regulation zu strenges Vorgehen<br />

vorwerfen <strong>und</strong> ihr auf diese Weise die Schuld zuschieben; es muss jedoch festgestellt werden,<br />

dass auch nicht betroffene Parteien auf problematische Aspekte hinweisen. 633<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> wird in <strong>der</strong> Lehre gelegentlich für die Einführung einer zivilrechtlichen<br />

Schadensersatzhaftung nach amerikanischem Vorbild plädiert, um allfälligen Problemen<br />

<strong>der</strong> Sanktionierung entgegenzuwirken. 634 Wie aber bereits in Abschnitt L des letzten Kapitels<br />

erwähnt wurde, ist eine umfassende Haftungsregelung mit unerwünschten Nebeneffekten verb<strong>und</strong>en:<br />

So würde bspw. bei <strong>der</strong> Emittentenregulierung eine stärkere Verantwortung <strong>der</strong><br />

Emittenten für unterlassene Ad hoc-Publizität dazu führen, dass diese sich gezwungen sähen,<br />

zur Vermeidung von allfälligen Haftungsrisiken so früh wie möglich zu informieren, <strong>und</strong> es in<br />

<strong>der</strong> Folge zu einer Yo-Yo-Entwicklung des Börsenkurses kommen könnte, da schlechte Nachrichten<br />

bald durch gute relativiert bzw. aufgehoben würden. Dadurch würde Unsicherheit statt<br />

631 vgl. u.a. NZZ Online vom 20. Juli 2009, Mo<strong>der</strong>ate Sanktionen bei <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> haben System; Finanz <strong>und</strong> Wirtschaft<br />

vom 29. Juni 2011, <strong>SIX</strong> zwischen Aufsicht <strong>und</strong> Regulierung, S. 16.<br />

632 Dies hat auch eine im Herbst 2010 durchgeführte Umfrage von SwissHoldings unter ihren Mitglie<strong>der</strong>n aufgezeigt.<br />

633 So beurteilen z.B. auch Herr Abt, Herr Nie<strong>der</strong>hauser sowie Herr Dr. Loser die Sanktionspraxis <strong>der</strong> Börse als<br />

z.T. sehr „pingelig“ <strong>und</strong> formalistisch, <strong>und</strong> auch die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sanktionskommission verweisen auf übertriebene<br />

Anschuldigungen in Sanktionsanträgen.<br />

634 vgl. z.B.: KÖNDGEN, S. 803; TAUFER, S. 1120 m.w.H.<br />

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