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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

Schiedsvereinbarung zu unterzeichnen o<strong>der</strong> sich auf das Verfahren einzulassen, beschränkte<br />

sich das <strong>SIX</strong>-<strong>Schiedsgericht</strong> zunächst auf die Frage seiner Zuständigkeit <strong>und</strong> bestätigte diese<br />

mit Zwischenentscheid vom 11. März 2010. Gegen diesen Zwischenentscheid erhob die <strong>SIX</strong><br />

zunächst erfolglos Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich <strong>und</strong> anschliessend<br />

Beschwerde in Zivilsachen beim B<strong>und</strong>esgericht, welches die Beschwerde guthiess.<br />

Als Ergebnis wurde festgestellt, dass sich <strong>der</strong> in Art. 9 Abs. 3 BEHG vorgezeichnete<br />

Beschwerdeweg nicht auf Aktionäre erstreckt.<br />

2. Betroffenheit <strong>der</strong> Aktionäre <strong>und</strong> Händler<br />

a) Aktionäre<br />

Die Schutzwürdigkeit von Anlegern im Kapitalmarkt zeigt sich bereits daran, dass in den<br />

USA explizite Anlegerschutzregulierung seitens <strong>der</strong> SEC bestehen. 260 So kann z.B. bereits bei<br />

Bussen davon ausgegangen werden, dass die zu begleichenden Geldbeträge häufig auf die<br />

Aktionäre überwälzt werden, indem sie als ausserordentliche Aufwendungen verbucht werden,<br />

die den Jahresüberschuss <strong>und</strong> unter Umständen auch die den Aktionären auszuzahlende<br />

Dividende schmälern 261 , weswegen wohl schon bei Bussen von einem ernst zu nehmenden<br />

Ausmass ein Rechtsschutzinteresse <strong>der</strong> Aktionäre zu bejahen ist. 262 Als wesentlich gravieren<strong>der</strong><br />

können jedoch die Auswirkungen <strong>der</strong> ohnehin schwer wiegenden Sanktion Dekotierung<br />

angesehen werden: Denn durch das Delisting erleiden die Anteilseigner wirtschaftlich gravierende<br />

Nachteile, da sie ihre Anteile nicht länger problemlos am Markt verkaufen können. 263<br />

Ferner wird <strong>der</strong> Aktionärsschutz durch die Dekotierung merklich reduziert, da so zwei wesentliche<br />

Vorteile <strong>der</strong> Börsenkotierung wegfallen: Zum einen spiegelt <strong>der</strong> Börsenkurs die vorhandenen<br />

Informationen in <strong>der</strong> Regel adäquat wi<strong>der</strong> <strong>und</strong> erleichtert so den Anlegern die Beurteilung<br />

ihrer Unternehmen. 264 Zum an<strong>der</strong>en tragen auch die erweiterten Informations-, Rechnungslegungs-<br />

<strong>und</strong> Publizitätspflichten für Börsengesellschaften sowie Mindestschutzgarantien<br />

im Hinblick auf öffentliche Übernahmeangebote (Art. 22 ff. BEHG) signifikant zur Er-<br />

260 vgl. dazu z.B. die Ausführungen <strong>der</strong> BAUMS-KOMMISSION, S. 47 f.<br />

261 In diesem Sinne hat auch <strong>SIX</strong>-Pressesprecher Vogt auf den Vorwurf von zu niedrigen Bussen mit dem Hinweis<br />

reagiert, "… dass mit hohen Bussen zuerst einmal die Aktionäre gestraft werden." (NZZ vom 20. Juli 2009,<br />

Mo<strong>der</strong>ate Sanktionen bei <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> haben System.).<br />

262 gl. M. HEINI, S. 232.<br />

263 so auch: RUFFNER, Selbstregulierung, S. 54; NOBEL, Transnationales Recht, S. 274; vgl. auch: Urteil des BGH<br />

2. Zivilsenat vom 25. November 2002 , AZ II ZR 133/01, Entscheidungsgr<strong>und</strong> I.<br />

264 HENCKEL, S. 14 f.<br />

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