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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

C) Spezielle Aspekte des schweizerischen Börsenverfahrens<br />

Der explizite Wille <strong>der</strong> Parlamentsmehrheit, den privatrechtlichen Charakter <strong>der</strong> Schweizer<br />

Börse trotz des in Abschnitt A festgestellten Doppelnorm-Charakters festzuschreiben, hat zu<br />

einigen Beson<strong>der</strong>heiten beim schweizerischen Börsenverfahren geführt, die seit jeher Anlass<br />

zu Diskussionen gegeben haben. Diese speziellen Merkmale sollen nun näher betrachtet werden.<br />

1. Beson<strong>der</strong>heiten des börseninternen Verfahrens<br />

a) Teilung des Verfahrens in Untersuchung <strong>und</strong> Sanktionierung<br />

Charakteristisch für privatrechtliche von Selbstregulierungsorganisationen ausgestaltete <strong>Sanktionsordnung</strong>en<br />

ist, dass sie die Verfahrensstruktur staatlicher Instanzen nachvollziehen 200 :<br />

Dem Bereich <strong>SIX</strong> Exchange Regulation (SER) ist <strong>der</strong> Vollzug <strong>der</strong> b<strong>und</strong>esrechtlich vorgegebenen<br />

Aufgaben sowie die Überwachung <strong>der</strong> vom Regulatory Board erlassenen Regeln übertragen.<br />

Wenn SER bei <strong>der</strong> Marktbeobachtung auf Unregelmässigkeiten stösst, wird im Rahmen<br />

einer Vorabklärung geprüft, ob genügend Anhaltspunkte für die Durchführung einer Untersuchung<br />

gegeben sind. In einer ggf. eingeleiteten Untersuchung wird <strong>der</strong> Sachverhalt dann<br />

so weit abgeklärt, als dies für die Begründung eines Sanktionsbescheides o<strong>der</strong> eines Antrages<br />

an die Sanktionskommission notwendig ist. Somit kommen SER eindeutig Aufgaben zu, die<br />

mit denen eines Staatsanwalts bzw. eines Untersuchungsrichters vergleichbar sind. Die in <strong>der</strong><br />

Strafprozessordnung zu beobachtende strikte Trennung zwischen Staatsanwaltschaft <strong>und</strong> Gericht<br />

wird im Weiteren jedoch nicht vollzogen: Vielmehr agiert SER in weniger schwerwiegenden<br />

Fällen 201 nicht nur als Staatsanwalt, son<strong>der</strong>n auch gleich als Gericht. 202 Diese Aufweichung<br />

<strong>der</strong> in Kapitel I Abschnitt B.1 beschriebenen Gewaltenteilung ist m.E. u.a. problematisch,<br />

da sie die Unabhängigkeit <strong>der</strong> Börsenorgane in Frage stellt, weswegen sich eine<br />

strikte Aufgabentrennung empfiehlt. Dies wird in den späteren Abschnitten des Kapitels näher<br />

erläutert.<br />

200 vgl. auch die Beschreibung <strong>der</strong> <strong>Sanktionsordnung</strong> <strong>der</strong> VSB bei WALDER, <strong>Sanktionsordnung</strong>, S. 228 ff.<br />

201 d.h. wenn lediglich ein Verweis o<strong>der</strong> eine Busse als Sanktion ausgesprochen werden<br />

202 vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt F.4.<br />

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