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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

zu einer positiven Arbeitsatmosphäre beiträgt. Analog empfiehlt sich auch eine proaktive<br />

Vorgehensweise, falls ein Fehler begangen wurde. Wie die Vertreter von KPMG im Gespräch<br />

hervorheben, kommt es hauptsächlich auf die erste Reaktion an: Offensichtliche Fehler gibt<br />

man am besten zu <strong>und</strong> versucht dann zu zeigen, dass man bemüht ist, dem Investor die richtige<br />

Informationsmenge zu geben. Wenn die <strong>SIX</strong> merke, dass man mit offenen Karten spiele<br />

<strong>und</strong> nicht versuche, etwas zu vertuschen, sei sie tendenziell bereit, den Fehler zu akzeptieren<br />

<strong>und</strong> den Regelverstoss nicht allzu streng zu sanktionieren. Diese These wird auch durch Erfahrungsberichte<br />

von Emittenten untermauert, die ebenfalls von einer fre<strong>und</strong>lichen <strong>und</strong> hilfsbereiten<br />

Börse berichten, wenn man sich frühzeitig ratsuchend an sie wendet.<br />

3. Grenzen <strong>der</strong> Kooperationspflicht <strong>der</strong> Börse<br />

a) Probleme <strong>der</strong> Auskunftserteilung allgemein<br />

Wie in Abschnitt B.2 dargestellt wurde, wird die angebotene Hilfe von den Emittenten teilweise<br />

als zu vage <strong>und</strong> wenig nützlich empf<strong>und</strong>en. 998 Allerdings wurde auch relativierend eingeräumt,<br />

dass die Qualität <strong>der</strong> Auskünfte mit <strong>der</strong> Detailliertheit <strong>der</strong> Anfrage zunimmt. Diese<br />

Einschränkung weist auf ein Kernproblem bei <strong>der</strong> Auskunftspflicht hin: Analog behördlichen<br />

Informationen können die Aussagen des Regulators SER u.U. geeignet sein, eine Vertrauensbasis<br />

zu schaffen, auf die sich <strong>der</strong> Emittent dann verlassen kann. Wie bei behördlichen Auskünften<br />

gilt jedoch allgemein auch für SER, dass eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist <strong>und</strong> eine lediglich vage Absichtsk<strong>und</strong>gabe o<strong>der</strong> ein Hinweis auf eine bisherige Praxis<br />

nicht genügt. 999 Insbeson<strong>der</strong>e bei komplexen Fragestellungen besteht aber das Risiko, dass<br />

die Sachverhaltsdarstellung des Emittenten nicht vollständig ist, d.h. dass nicht alle Details<br />

dargelegt werden. Da Auskünfte einer Behörde gr<strong>und</strong>sätzlich geeignet sind, eine Vertrauensgr<strong>und</strong>lage<br />

zu schaffen, auf die sich Betroffene berufen können 1000 , kann die Börse im Fall von<br />

unpräzisen Problemschil<strong>der</strong>ungen nur unverbindliche Auskünfte erteilen, will sie sich nicht<br />

<strong>der</strong> Gefahr aussetzen, dem Emittenten indirekt eine Praxis zu gestatten, die dem Transparenz<strong>und</strong><br />

Gleichbehandlungsziel zuwi<strong>der</strong> läuft. Gr<strong>und</strong>sätzlich gilt bei <strong>der</strong> Börse wie bei einem Gericht,<br />

dass formelle Fragen leicht zu beantworten sind, während es bei materiellen Fragen<br />

schwieriger ist, alles vorwegzunehmen. Denn wenn man nicht alles gewusst hat, kann man<br />

keine Antwort geben, auf die man sich später behaften lassen kann.<br />

998 Insbeson<strong>der</strong>e die Aussage: "Das müssen Sie selbst entscheiden." wird als störend empf<strong>und</strong>en.<br />

999 zur Eignung <strong>der</strong> behördlichen Auskunft als Vertrauensbasis vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, S. 151.<br />

1000 z.B. BGer, Urteil 9C_509/2009 vom 29. Januar 2010, E.2.<br />

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