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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

merische Entscheidungsspielraum <strong>und</strong> die Anpassungsfähigkeit <strong>der</strong> Börsen an neue Gegebenheiten<br />

sollte aber so wenig wie möglich durch gesetzgeberische Auflagen beschränkt werden.<br />

108<br />

3. Schranken <strong>der</strong> privatrechtlichen Klassifizierung<br />

a) Gleichberechtigte Partner (?)<br />

Die zentrale Prämisse des Privatrechts – die Begegnung gleichberechtigter Partner, die freiwillig<br />

<strong>und</strong> ohne Einfluss von aussen Rechte <strong>und</strong> Pflichten begründen – kann aber nicht als<br />

hun<strong>der</strong>tprozentig gegeben betrachtet werden. Die Börse ist nämlich nicht frei in ihrer Entscheidung,<br />

mit wem sie kontrahieren möchte. Vielmehr prüft sie zwar im Rahmen <strong>der</strong> Kotierung<br />

auf Gesuch des Emittenten, ob die in den Reglementen vorgegebenen Kriterien erfüllt<br />

sind. Wenn dies jedoch <strong>der</strong> Fall ist, besteht gemäss Art. 8 Abs. 4 BEHG explizit ein Anspruch<br />

auf Zulassung, <strong>und</strong> die Börse muss die geeigneten Emittenten alle gleich behandeln. 109 Daraus<br />

ergibt sich, dass Kotierung <strong>und</strong> Dekotierung neben den in Abschnitt 1 beschriebenen vertraglichen<br />

Aspekten auch Elemente einer rechtsgestaltenden <strong>und</strong> mitwirkungsbedürftigen<br />

Verfügung aufweisen 110 : Bei <strong>der</strong> Kotierung entscheidet die Börse auf Gesuch hin einseitighoheitlich<br />

<strong>und</strong> legt die Rechte <strong>und</strong> Pflichten des Emittenten verbindlich fest. Analog liegt es<br />

auch beim Dekotierungsentscheid in <strong>der</strong> Kompetenz <strong>der</strong> Börse, die Wahrung <strong>der</strong> Interessen<br />

des Börsenhandels <strong>und</strong> <strong>der</strong> Anleger im Rahmen <strong>der</strong> Dekotierung zu prüfen <strong>und</strong> bei Vorliegen<br />

<strong>der</strong> entsprechenden Bedingungen einseitig-hoheitlich einen Dekotierungsentscheid zu fällen.<br />

Ohne diesen Entscheid <strong>der</strong> Börse kann <strong>der</strong> Emittent seine Titel nicht dekotieren.<br />

b) Verwirklichung öffentlicher Interessen<br />

aa)<br />

Allgemein<br />

MAURER <strong>und</strong> VON DER CRONE heben in ihrem Aufsatz hervor, dass die Börse bei ihrem (De-)<br />

Kotierungsentscheid öffentliche Interessen verfolgt <strong>und</strong> deswegen öffentliches Recht zur Anwendung<br />

gelangt. 111 Dieses Argument, dass bei <strong>der</strong> Börsentätigkeit gr<strong>und</strong>legende öffentliche<br />

108 so auch: RUFFNER, Selbstregulierung, S. 7.<br />

109 so auch MÖHRLE, S. 38.<br />

110 vgl. auch HENCKEL, S. 131.<br />

111 MAURER/VON DER CRONE, S. 406.<br />

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