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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

kann aber nicht geschlussfolgert werden, dass die "einfachere" Organisation kleinerer Gesellschaften<br />

unbedingt schlechter ist. Vielmehr muss man sich vor Augen führen, dass Compliance-Massnahmen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich für jedes Unternehmen individuell festgelegt werden müssen.<br />

1299 Grosse Unternehmen haben zwar den Vorteil, dass sich ein spezialisierter Compliance-Officer<br />

ausschliesslich <strong>der</strong> Befolgung <strong>der</strong> Emittentenpflichten widmen kann; es besteht<br />

aber zugleich die Gefahr, dass die Stabstelle vom Unternehmen abgeschottet ist <strong>und</strong> deshalb<br />

die "heissen" Informationen an <strong>der</strong> "Front" gar nicht mitbekommt. 1300 Ein KMU, dessen Geschäftsleitungsmitglied<br />

selbst an <strong>der</strong> „Front“ tätig ist, ist vor diesem Hintergr<strong>und</strong> klar im Vorteil.<br />

Dementsprechend hat auch LÜCHINGER in seinen Betrachtungen zur Ad hoc-Publizität<br />

festgestellt, dass bei grossen Unternehmen zwar das Fachwissen zur Beurteilung komplexer<br />

Fragen im Haus ist, die Entscheidungswege hingegen oft zu bürokratisch <strong>und</strong> daher zu lang<br />

sind, während es bei kleineren <strong>und</strong> mittleren Unternehmen oft gerade umgekehrt ist. 1301 Folglich<br />

sind in beiden Konstellationen spezielle Massnahmen zur Vermeidung von Organisationspannen<br />

zu treffen: So muss im grossen Unternehmen die Informationsversorgung <strong>der</strong> Stabstelle<br />

in allen Fällen gewährleistet werden 1302 , während in den kleineren Unternehmen sicherzustellen<br />

ist, dass in Bezug auf die Erfüllung <strong>der</strong> Börsenpflichten eine saubere Stellvertretungsregel<br />

besteht. 1303<br />

f) Fazit<br />

Ein zentrales Kriterium bei <strong>der</strong> Beurteilung eines Sanktionssystems ist die Frage, wie gut<br />

Missbräuche verhin<strong>der</strong>t werden können, <strong>und</strong> eine strenge Berücksichtigung <strong>der</strong> Schwere <strong>der</strong><br />

Verletzung sowie allfälliger strafverschärfen<strong>der</strong> Aspekte (Wie<strong>der</strong>holungstäter, mehrere Regelverstösse)<br />

erscheint daher angemessen. An<strong>der</strong>erseits ist aber auch zu beachten, dass es als<br />

Rechtsmissbrauch angesehen werden kann, wenn eine geringfügige Pflichtwidrigkeit unverhältnismässig<br />

scharf geahndet wird 1304 , weswegen strafmil<strong>der</strong>nde Faktoren unbedingt ebenfalls<br />

in Erwägung gezogen werden müssen. Insbeson<strong>der</strong>e relevant sind in diesem Zusammenhang<br />

die Bemühungen eines Beaufsichtigten, Regelverstösse künftig zu vermeiden.<br />

die Meldung von Management-Transaktionen zuständige Person war abwesend <strong>und</strong> ihre Stellvertretung kannte<br />

die Regeln unzureichend, so dass die Meldung erst mit Verspätung erfolgte (vgl. auch Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission<br />

vom 11.9.2009 (SaKo/MT/II/09)).<br />

1299 FREYMOND/VOGT, S. 221.<br />

1300 WEBER, Verantwortlichkeit, S. 144.<br />

1301 LÜCHINGER, S. 241.<br />

1302 Bei Novartis z.B. ergibt sich ein Problem, wenn <strong>der</strong> VR einen alleinigen Entscheid trifft; in diesem Fall ist<br />

<strong>der</strong> Sekretär des Verwaltungsrates verpflichtet, das Disclosure Committee zu informieren.<br />

1303 Damit auch bei Urlaubs- o<strong>der</strong> Krankheitsabwesenheit des CEOs o<strong>der</strong> CFOs die Fristen eingehalten werden.<br />

1304 FUCHS, S. 111.<br />

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