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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

Kotierung im Haupttableau <strong>der</strong> Börse die Überschreitung einer Schwelle bedeutet <strong>und</strong> er von<br />

nun an nicht mehr wie ein Verantwortlicher eines KMU denken darf. Denn um die Konkurrenzfähigkeit<br />

des Finanzplatzes Schweiz zu erhalten, müssen bestimmte international anerkannte<br />

Standards eingehalten werden. 1174 Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> weisen auch Anwaltskanzleien<br />

ihre Klienten bei <strong>der</strong> Vorbereitung eines Börsenganges darauf hin, dass sie von nun an<br />

in einer an<strong>der</strong>en Welt leben <strong>und</strong> verschiedene Pflichten - wie die Investition in Investor-<br />

Relations, die Erstellung von Jahresberichten sowie das Treffen bestimmter organisatorischer<br />

Vorkehrungen - zwingend erfüllen müssen. Durch das Kriterium <strong>der</strong> Sanktionsempfindlichkeit<br />

1175 können überdies Grössenunterschiede bei Emittenten angemessen berücksichtigt werden:<br />

So wurde im Fall eines kleineren Emittenten die Sanktionsempfindlichkeit aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong><br />

negativen Ertragssituation <strong>der</strong> letzten Jahren als überdurchschnitttlich bewertet <strong>und</strong> die Busse<br />

entsprechend auf einen Bruchteil des Maximalbetrages (namentlich CHF 10‘000) festgesetzt.<br />

1176 Schliesslich haben – wie die Praxis zeigt - längst nicht alle kleinen Emittenten grosse<br />

Probleme, son<strong>der</strong>n die Mehrheit erfüllt - teilweise mit Hilfe von externen Beratern - mühelos<br />

ihre Pflichten.<br />

Nichtsdestotrotz ist es denkbar, dass eine kleinere Gesellschaft die Erfüllung <strong>der</strong> Börsenpflichten<br />

als zu grossen Stress empfindet <strong>und</strong> daher eine Dekotierung beschliesst. Hier ist aber<br />

in Erwägung zu ziehen, dass ein vollständiger Rückzug von <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> eine Aufhebung <strong>der</strong> Unterstellung<br />

einer Gesellschaft unter das Recht <strong>der</strong> Publikums-AG <strong>und</strong> damit eine Befreiung<br />

von den strengen Transparenz- <strong>und</strong> Offenlegungsvorschriften bedeutet. 1177 Dies kann insbeson<strong>der</strong>e<br />

für Min<strong>der</strong>heitsaktionäre mit gewichtigen Nachteilen verb<strong>und</strong>en sein. 1178 Darüber<br />

hinaus entfällt die Liquiditätsprämie, die börsenkotierten Unternehmen regelmässig zukommt.<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> bietet die Berner Börse für KMUs, die nicht imstande sind, die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

<strong>der</strong> <strong>SIX</strong> zu erfüllen, eine gute Alternative. Denn diese börsenähnliche Einrichtung<br />

geht nach eigenen Angaben vorwiegend auf die Bedürfnisse des nationalen Finanzplatzes<br />

im Bereich <strong>der</strong> kleineren <strong>und</strong> mittleren Unternehmen (KMU) ein <strong>und</strong> erlässt auf KMU-<br />

Bedürfnisse zugeschnittene Reglemente <strong>und</strong> Verordnungen. 1179 Auf diese Weise wird wachstumsorientierten<br />

KMUs ermöglicht, das nötige Kapitel für weitere Expansionen zu akquirie-<br />

1174 So dürfen bspw. gemäss IFRS keine stillen Reserven gebildet werden, was teilweise bei Schweizer Unternehmern<br />

auf Kritik stösst. Vgl. auch die Ausführungen zur Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanzplatzes in<br />

Abschnitt C.1b sowie zur demokratischen Abstützung von Regularien in Abschnitt E.2a.<br />

1175 vgl. die Ausführungen in Abschnitt 3e.<br />

1176 Entscheid von SER vom 10.11.2011 (SER 2011-MP-II/11, SER 2011-CG-I/11), Rz. 76, 81.<br />

1177 RUFFNER/KOHLIK, S. 630.<br />

1178 Nicht zuletzt deswegen kam es auch zur Klage eines Aktionärs gegen den Dekotierungsentscheid <strong>der</strong> Bergbahnen<br />

Lenzerheide AG; vgl. dazu auch die Ausführungen in Kap. II Abschnitt D.<br />

1179 vgl.: http://www.berne-x.com/de/about.<br />

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