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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

des Reglements für die Beschwerdeinstanz hierauf auch keine Antwort gab. 278 Auch die<br />

Rechtsprechung <strong>der</strong> Beschwerdeinstanz war in diesem Punkt nicht eindeutig: Während sie in<br />

einem früheren Verfahren die Klageberechtigung <strong>der</strong> Anleger verneinte 279 , hat sie sie in einem<br />

aktuellen Fall anerkannt. 280<br />

Für ein umfassendes Beschwer<strong>der</strong>echt spricht, dass Art. 58 Abs. 1 KR explizit vorsieht, dass<br />

das Regulatory Board bei <strong>der</strong> Bewilligung einer Dekotierung u.a. auch die Interessen <strong>der</strong> Anleger<br />

in seine Überlegungen einbezieht. Denn wenn die Anleger Teil <strong>der</strong> Interessenabwägung<br />

sein sollen, ist nur schwer zu rechtfertigen, dass nur die Emittenten als Kontrahenten <strong>der</strong> Anleger<br />

die Möglichkeit bekommen sollen, gegen das Resultat <strong>der</strong> Abwägung zu klagen. 281 Diesem<br />

Argument kann aber entgegengesetzt werden, dass sowohl Art. 1 BEHG als auch Art. 1<br />

KR vornehmlich darauf abzielen, im Interesse <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes das<br />

Vertrauen <strong>der</strong> Anlegergesamtheit in die Integrität des Kapitalmarkts zu schützen. 282 Somit<br />

stehen nicht die Interessen des individuellen Anlegers, son<strong>der</strong>n diejenigen <strong>der</strong> Anlegergesamtheit<br />

im Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong>. 283 Eine individuelle Klageberechtigung des Anlegers lässt sich<br />

folglich m.E. nicht herleiten. 284 Darauf deutet wohl auch <strong>der</strong> Wortlaut des revidierten Art. 1<br />

RBI hin, <strong>der</strong> die Aufgabe <strong>der</strong> Beschwerdeinstanz klar auf Beurteilung <strong>der</strong> Beschwerden von<br />

Emittenten, Sicherheitsgebern <strong>und</strong> anerkannten Vertretern beschränkt: Aktionäre sind als<br />

Hauptbetroffene nicht in das Verfahren einbezogen <strong>und</strong> haben daher auch keine Klagemöglichkeiten.<br />

285<br />

bb) Möglichkeit, das Börsenschiedsgericht anzurufen<br />

In seiner Urteilsbegründung beschäftigte sich das BGer intensiv mit den Voraussetzungen des<br />

Zustandekommens einer Schiedsvereinbarung: So führte es zu Recht aus, dass in diesem Fall<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Weigerung <strong>der</strong> Börse, eine Schiedsvereinbarung zu unterzeichnen, keine gültige<br />

vertragliche Schiedsabrede vorläge. 286 Denn Freiwilligkeit ist ein entscheidendes Kriterium<br />

278 Art. 1 des alten RBI lautete: "Die Beschwerdeinstanz im Sinne des Börsengesetzes beurteilt a) Beschwerden<br />

gegen Entscheide über Zulassung, Suspendierung <strong>und</strong> Ausschluss von Teilnehmern sowie Beschwerden gegen<br />

Zulassung, Suspendierung <strong>und</strong> Entzug <strong>der</strong> Registrierung von Händlern im Sinne <strong>der</strong> Allgemeinen Geschäftsbedingungen;<br />

b) Beschwerden gegen Entscheide <strong>und</strong> Vorentscheide betreffend Kotierung sowie Entscheide betreffend<br />

Sistierung des Handels <strong>und</strong> Streichung <strong>der</strong> Kotierung (Dekotierung) im Sinne des Kotierungsreglements."<br />

279 Nicht publizierte Entscheidung <strong>der</strong> SWX vom 31. Januar 2001 betreffend Dekotierung <strong>der</strong> Bank für Internationalen<br />

Zahlungsausgleich, in: RÖTHELI/IFFLAND, S. 308 f.<br />

280 BGE 137 III 37.<br />

281 so z.B. KOHLIK, S. 327; RÖTHELI/IFFLAND, S. 311 f.<br />

282 WERLEN, Gr<strong>und</strong>lagen, S. 50.<br />

283 vgl. auch die Ausführungen in Abschnitt A.<br />

284 gl.M. MÖHRLE, S. 145.<br />

285 so auch: NOBEL, Dekotierung, S. 113 ff.; ARROYO/SPILLMANN, S. 250.<br />

286 E. 2.2.2.<br />

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