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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

eingibt <strong>und</strong> als Folge die Preise in einem unangemessenen Ausmass vom üblichen Marktpreis<br />

abweichen. 1286<br />

ff) Ergebnis<br />

Den Rechtsgütern „Anleger“- bzw. „Gläubigerschutz“ kommt eine so zentrale Bedeutung zu,<br />

dass es mir gerechtfertigt erscheint, strenge Anfor<strong>der</strong>ungen an die von den Effektenhändlern<br />

aufzubringende Achtsamkeit zu stellen <strong>und</strong> auch eine Sanktion auszusprechen, wenn ein Teilnehmer<br />

sich pflichtwidrig unvorsichtig verhält <strong>und</strong> voraussehbaren Entwicklungen nicht die<br />

notwendige <strong>und</strong> zugleich zumutbare Aufmerksamkeit geschenkt hat. Demzufolge ist es auch<br />

richtig, grobe Fahrlässigkeit – d.h. unentschuldbare Missachtung von gr<strong>und</strong>sätzlichen Verhaltensregeln<br />

– zu sanktionieren.<br />

Zum Schutz von Anlegern <strong>und</strong> Gläubigern ist ebenfalls zielführend, dem Teilnehmer eine<br />

weit reichende Verantwortung für das Verhalten seiner Mitarbeiter zu übertragen <strong>und</strong> ihn analog<br />

zu den in Abschnitt c.aa) beschriebenen Compliance-Anfor<strong>der</strong>ungen zu verpflichten, die<br />

nötigen organisatorischen <strong>und</strong> ausbildungsmässigen Massnahmen zu ergreifen, um die Befolgung<br />

<strong>der</strong> Regeln durch die Mitarbeiter sicherzustellen. Der Nachweis, dass Regelverstösse<br />

nicht auf ein allgemeines Prozessversagen, son<strong>der</strong>n auf ein Fehlverhalten einzelner Mitarbeiter<br />

zurückzuführen sind, darf dann auch korrekterweise nicht als Entlastungsnachweis zugelassen<br />

werden. 1287<br />

Auch die Zuschreibung von missbräuchlichem Anlegerverhalten zu dem Effektenhändler,<br />

über dessen Börsensysteme die verfälschten Eingaben getätigt wurden, ist gerechtfertigt, denn<br />

aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> fehlenden Sanktionsmöglichkeiten gegen Investoren besteht die einzige Möglichkeit,<br />

missbräuchliche o<strong>der</strong> marktstörende Eingaben ins Börsensystem durch Anleger zu<br />

verhin<strong>der</strong>n, darin, dass man die Teilnehmer zur entsprechenden Parametrisierung ihrer Systeme<br />

verpflichtet. Allerdings sollte in diesem Fall strafmil<strong>der</strong>nd berücksichtigt werden, wenn<br />

keine Absicht des Teilnehmers erkennbar ist, selbst den Handel destabilisieren bzw. ein<br />

Marktungleichgewicht erreichen zu wollen. 1288<br />

1286 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 3.11.2011, Verletzung <strong>der</strong> Marktintegrität, Rz. 9 f.<br />

1287 so auch: Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 31.1.2008, Verletzung <strong>der</strong> Registrierungspflicht für die<br />

Benutzung des Börsensystems (I), Rz. 5.<br />

1288 begrüssenswert daher: Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 23.5.2008, Verantwortlichkeit des Teilnehmers<br />

für das Or<strong>der</strong>-Routingsystem, Rz. 7.<br />

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