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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

nichten um das einzige o<strong>der</strong> auch nur das ausschlaggebende Merkmal. Mindestens einen genauso<br />

grossen Einfluss auf die Kompetenz eines Verwaltungsrats haben die einzelnen Stationen<br />

seiner beruflichen Laufbahn, da m.E. wertvolle Erkenntnisse, die sich positiv auf die VR-<br />

Arbeit auswirken, erst nach Abschluss <strong>der</strong> Ausbildung im Berufsleben gewonnen werden.<br />

Wie ein Blick in den Geschäftsbericht 2008 <strong>der</strong> UBS zeigt, wurde für jeden Verwaltungsrat<br />

die berufliche Laufbahn aufgezeigt, so dass ich <strong>der</strong> SaKo dahin gehend zustimme, dass die<br />

ungenügende Angabe <strong>der</strong> Ausbildung einen untergeordneten Formfehler darstellt, <strong>der</strong> die Anlegerinteressen<br />

nicht so schwer beeinträchtigt, dass eine Sanktionierung angebracht wäre.<br />

c) Fazit<br />

Gesamthaft ist festzuhalten, dass die Offenlegungsvorschriften im Rahmen <strong>der</strong> Corporate<br />

Governance seit Beginn des Jahrtausends <strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e seit <strong>der</strong> Finanzkrise 2007/08 auch<br />

international stark an Bedeutung gewonnen haben. 747 Insbeson<strong>der</strong>e das amerikanische <strong>und</strong> das<br />

englische Investorenpublikum achtet bei seinen Auslandsinvestitionen vermehrt auf angemessene<br />

Corporate Governance Systeme. 748 Damit die Schweiz auch künftig als einer <strong>der</strong> führenden<br />

Finanzplätze <strong>der</strong> Welt wahrgenommen wird, ist es unerlässlich, dass sie eine glaubwürdige<br />

Finanzmarktregulierung hat, die nicht hinter den internationalen bzw. europäischen Standards<br />

zurückbleiben darf. 749 Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> ist die unnachgiebige Haltung <strong>der</strong> Börse<br />

nur zu begrüssen. Dies gilt beson<strong>der</strong>s im Bereich Löhne, wo weltweit Verschärfungsbemühungen<br />

zu beobachten sind. Trotzdem darf das vernünftige Augenmass bei <strong>der</strong> Regulierung<br />

nicht verloren gehen, weswegen bei <strong>der</strong> Bewertung <strong>der</strong> Sanktionswürdigkeit von Unterlassungen<br />

immer auch die Wesentlichkeit <strong>der</strong> Informationen zu berücksichtigen ist.<br />

747 Hier sind insbeson<strong>der</strong>e die Entwicklungen in <strong>der</strong> EU hervorzuheben: vgl. NOBEL, Transnationales Recht, Bd.<br />

II S. 293 ff.<br />

748 MARTINSON, S. 1: "As institutional investors from the US and the UK spend more money outside their home<br />

market, the issue of good governance is likely to spread. Few countries in the world which wish to attract such<br />

investment can afford to ignore good governance, for whatever reason."<br />

749 FRITSCHI, S. 265.<br />

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