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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

2. Erlass <strong>der</strong> Reglemente<br />

a) Rolle des Regulatory Boards<br />

Ein charakteristisches Merkmal von Selbstregulierung ist, dass die von <strong>der</strong> Ordnung Betroffenen<br />

selbst an <strong>der</strong>en Erstellung teilhaben. 915 Dieses Prinzip wurde bei <strong>der</strong> Bestellung des Regulatory<br />

Boards beherzigt, weswegen sich die Börse auch gegen den Wunsch <strong>der</strong> FINMA, bei<br />

<strong>der</strong> Besetzung des Regulatory Boards mitbestimmen zu können, gewehrt hat. 916 Wie ein Blick<br />

auf die Liste <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Regulatory Boards 917 zeigt, wurde dagegen klar auf eine ausgewogene<br />

Vertretung <strong>der</strong> Regulierten geachtet: 7 <strong>der</strong> 17 Mitglie<strong>der</strong> sind in führen<strong>der</strong> Stellung<br />

bei kotierten Unternehmen tätig, <strong>und</strong> 6 Mitglie<strong>der</strong> sind in ebensolchen Positionen bei Effektenhändlern<br />

beschäftigt 918 , ergänzt wird diese Gruppe <strong>der</strong> Regulierten durch zwei Vertreter<br />

<strong>der</strong> Börse sowie zwei "neutrale" Experten 919 . Durch diese Zusammensetzung soll gewährleistet<br />

werden, dass die erarbeiteten Regeln bestmöglich auf die Bedürfnisse <strong>der</strong> Regulierten abgestimmt<br />

<strong>und</strong> somit für sie akzeptabel sind. Diese Zielsetzung wird noch dadurch untermauert,<br />

dass in den beiden vorbereitenden Ausschüssen (Issuers Committee <strong>und</strong> Participants &<br />

Surveillance Committee) Repräsentanten wichtiger Betroffener sitzen, mit dem Ziel die<br />

Sichtweise ihrer Auftraggeber einzubringen. 920<br />

Die Besetzung des Regulatory Boards durch die Börse mit Vertretern <strong>der</strong> Regulierten entspricht<br />

deutlich dem Gedanken <strong>der</strong> Selbstregulierung, <strong>der</strong> nach Willen des Gesetzgebers <strong>der</strong><br />

Börsentätigkeit klar zugr<strong>und</strong>e liegen soll. 921 Der FINMA soll über die Genehmigung <strong>der</strong> Reglemente<br />

hinaus eben keine weitere Kompetenz zukommen, weswegen es m.E. folgerichtig ist,<br />

dass ihr bei <strong>der</strong> Berufung des Regulatory Boards kein Mitspracherecht zukommt. Durch die<br />

Kontrolle <strong>der</strong> Reglemente kann sie darüber hinaus meiner Meinung nach in ausreichendem<br />

Mass sicherstellen, dass die Schutzziele des Börsengesetzes gewährleistet werden.<br />

Ein internationaler Vergleich zeigt, dass z.B. bei den Regeln zur Ad hoc-Publizität die<br />

schweizerischen Meldefälle in <strong>der</strong> Regel konkreter umschrieben sind, als dies bspw. im Ver-<br />

915 NOBEL, Selbstregulierung, S. 443.<br />

916 Aussage von Herrn Dr. von Planta in unserem Interview.<br />

917 vgl. Anhang.<br />

918 Herr Morales vertritt als Head Corporate Legal die UBS AG als Emittent <strong>und</strong> nicht als Effektenhändler.<br />

919 Herr Dr. von Planta sowie Herr Prof. Watter.<br />

920 So sitzen im Issuer Committee u.a. Vertreter <strong>der</strong> grossen Börsengesellschaften (Nestlé, Novartis, UBS, Givaudan),<br />

während im Participants & Surveillance Committee namentlich einflussreiche Effektenhändler (Credit<br />

Suisse, Bank Vontobel, Zürcher Kantonalbank etc) vertreten sind.<br />

921 vgl. die Ausführungen in Kap. II Abschnitt A.1.<br />

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