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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel I: Einführung<br />

Die wichtigste Grenze des Aufsichtsbereichs <strong>der</strong> Börse wird im Börsengesetz festgelegt: In<br />

Art. 6 Abs. 2 BEHG wird bestimmt, dass die Börse „bei Verdacht auf Gesetzesverletzungen<br />

<strong>und</strong> sonstige Missstände“ verpflichtet ist, die FINMA zu benachrichtigen, damit diese dann<br />

„Herrin“ <strong>der</strong> anschliessenden Verfahren wird. 51 Die beiden Rechtsbegriffe „Gesetzesverletzungen“<br />

<strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e „sonstige Missstände“ sind unklar <strong>und</strong> bedürfen weiterer Auslegung.<br />

Darüberhinaus übt die FINMA bei <strong>der</strong> Teilnehmerregulierung eine bedeutende Untersuchungsfunktion<br />

aus, da sämtliche Börsenteilnehmer auch Effektenhändler sind. 52 Diese Regulierung<br />

durch Börse <strong>und</strong> FINMA bedingt eine saubere Aufgabenabgrenzung, die in Abschnitt<br />

cc näher beleuchtet werden.<br />

aa) Gesetzesverletzungen<br />

Der Ausdruck „Gesetzesverletzungen“ kann insofern irreführend sein, als <strong>der</strong> Eindruck entstehen<br />

könnte, dass die Ahndung <strong>der</strong> Verstösse gegen das Börsengesetz generell in den Kompetenzbereich<br />

<strong>der</strong> FINMA falle. Dies ist aber nicht gänzlich korrekt: Zwar ist die Börse<br />

hauptsächlich für die Überwachung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> Börsenreglemente zuständig, dies bedeutet<br />

jedoch nicht, dass sie nicht auch Gesetzesverletzungen ahndet. Denn wie in Kapitel III<br />

Abschnitt C <strong>und</strong> D gezeigt wird, stehen bei <strong>der</strong> Beaufsichtigung <strong>der</strong> Emittenten- <strong>und</strong> Teilnehmerpflichten<br />

die Gewährleistung eines transparenten <strong>und</strong> funktionsfähigen Kapitalmarktes<br />

sowie die Gleichbehandlung <strong>der</strong> Marktteilnehmer im Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong>. Da diese Ziele jedoch in<br />

Art. 1 BEHG verankert sind, stellt eine Missachtung <strong>der</strong> Börsenpflichten m.E. ebenfalls eine<br />

Gesetzesverletzung dar, <strong>der</strong>en Ahndung dann jedoch in den Zuständigkeitsbereich <strong>der</strong> Börse<br />

fällt. Mit dem Terminus „Gesetzesverletzungen“ in Art. 6 Abs. 2 BEHG sind folglich an<strong>der</strong>e<br />

im Gesetz verankerte Pflichten gemeint, die nicht durch die Börse, son<strong>der</strong>n durch die FINMA<br />

sanktioniert werden. Dabei handelt es sich um die in Art. 6 Abs. 1 BEHG aufgeführten Tatbestände<br />

53 : Erfasst werden somit neben dem Insi<strong>der</strong>handel (Art. 161 StGB) <strong>und</strong> <strong>der</strong> Kursmanipulation<br />

(Art. 161 bis StGB) an<strong>der</strong>e Verletzungen des BEHG 54 . Da die in Abs. 1 verankerte<br />

Überwachung explizit auf Transaktionen eingeschränkt ist, kommen jedoch nur transaktionsbezogene<br />

Tatbestände des BEHG in Betracht. 55 Somit sind dem Überwachungsbereich <strong>der</strong><br />

51 WATTER/KÄGI, S. 579.<br />

52 EFD, Erläutern<strong>der</strong> Bericht, S. 7.<br />

53 so auch bereits: SIGRIST, Art. 6 BEHG, S. 71.<br />

54 Die Botschaft spricht hier von Sachverhalten, die das BEHG verletzen (Botschaft BEHG, 1401).<br />

55 WATTER/KÄGI, S. 570.<br />

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