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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

4. Würdigung<br />

Die selbstregulierte Börse ist, wenn sie sich nicht mit „moral suasion“ begnügen will, auf die<br />

wirkungsvolle Sanktionierung von Fehlverhalten angewiesen. 1305 Als Täter wird dabei in <strong>der</strong><br />

Schweiz – im Gegensatz zu bspw. Deutschland – richtigerweise das Unternehmen angesehen;<br />

denn Kompetenzaufteilung <strong>und</strong> die Delegation von Entscheidungsbefugnissen haben ein Auseinan<strong>der</strong>fallen<br />

von Ausführungstätigkeit, Informationsbesitz <strong>und</strong> Entscheidungsmacht zur<br />

Folge, so dass sich kein Handeln<strong>der</strong> mehr finden lässt, <strong>der</strong> alle erfor<strong>der</strong>lichen Tätereigenschaften<br />

auf sich vereinigt 1306 , weswegen sinnvollerweise – mit Ausnahmen einiger klarer<br />

einem Händler zuzuordnen<strong>der</strong> Fälle – das Börsensanktionssystem auf die Emittenten- bzw.<br />

Teilnehmersanktionierung ausgerichtet ist. Dabei sind die allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen an eine<br />

„richtige“ Strafzumessung zu beachten, d.h. die Sanktionierung muss zu einer verhältnismässigen<br />

Strafe führen; sie muss ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten <strong>und</strong> sie muss transparent<br />

<strong>und</strong> überzeugend begründet werden <strong>und</strong> dadurch nachvollziehbar sein. 1307 Diese Kriterien<br />

sind meiner Meinung nach beim Börsensanktionsverfahren gr<strong>und</strong>sätzlich erfüllt: Die<br />

weitgehend gleiche (strenge) Behandlung sowohl von Emittenten <strong>und</strong> Teilnehmern als auch<br />

<strong>der</strong> verschiedenen Emittenten, d.h. von KMUs <strong>und</strong> Grossgesellschaften, ist angesichts <strong>der</strong><br />

zentralen Bedeutung <strong>der</strong> Emittenten- <strong>und</strong> Teilnehmerpflichten für die Sicherung eines transparenten<br />

<strong>und</strong> funktionsfähigen Effektenmarktes 1308 notwendig. Allfälligen Unterschieden<br />

wird genügend Rechnung getragen 1309 , <strong>und</strong> die sonstigen Bemessungskriterien (Schwere des<br />

Verstosses, Verschulden etc.) entsprechen den üblicherweise angewandten Massstäben.<br />

Als einziger Kritikpunkt kann angeführt werden, dass die Verhängung von Sanktionen auch<br />

bei <strong>der</strong> Börse teilweise ein Ermessensentscheid <strong>der</strong> Organe ist, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Folge dazu führt,<br />

dass <strong>der</strong> Börse gelegentlich unverhältnismässige Gleichbehandlung von (un)gleichen Sachverhalten<br />

unterstellt werden kann. 1310 Solche Abwägungsprobleme sind aber wohl unvermeidlich,<br />

<strong>und</strong> es kann nur angeregt werden, stets auf eine möglichst transparente <strong>und</strong> objektive<br />

Strafzumessung zu achten.<br />

1305 vgl. auch KLAUSER, S. 53.<br />

1306 HEINE, Verantwortlichkeit, S. 146.<br />

1307 zur Strafzumessung bei Unternehmen vgl. auch: FORSTER, S. 266.<br />

1308 vgl. insbeson<strong>der</strong>e die Ausführungen in den Abschnitten C <strong>und</strong> D.<br />

1309 So ist dank dem Kriterium „Sanktionsempfindlichkeit“ eine differenzierte Behandlung von kleinen <strong>und</strong> grossen<br />

Emittenten möglich.<br />

1310 vgl. die Ausführungen in Abschnitt B.6.<br />

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