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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel I: Einführung<br />

Abbildung 2: Glie<strong>der</strong>ung von <strong>SIX</strong> Exchange Regulation (Quelle: www.six-exchangeregulation.com/about_us/six_exchange_regulation_de.html).<br />

c) Rechtsprechungsinstanzen<br />

Das Börsengesetz räumt <strong>der</strong> Börse auch bei <strong>der</strong> Gestaltung des Rechtsmittelwegs einen grossen<br />

Freiraum ein. Art 9 BEHG schreibt lediglich die Einrichtung einer unabhängigen Beschwerdeinstanz<br />

sowie die Klagemöglichkeit beim Zivilrichter vor <strong>und</strong> macht dieses Beschwerdeverfahren<br />

auch nur für die Eintrittsverweigerung <strong>und</strong> den Ausschluss obligatorisch.<br />

Der Ersatz des Zivilrichters durch ein eigenes Börsenschiedsgericht, die Ausweitung von dessen<br />

Tätigkeit auf die Beurteilung von Vertrags- <strong>und</strong> Vereinsstrafen sowie die Schaffung <strong>der</strong><br />

Sanktionskommission als zusätzlicher Rechtsprechungsinstanz sind somit selbständige Entscheide<br />

<strong>der</strong> Börse. 41<br />

aa) Sanktionskommission<br />

Die Sanktionskommission (SaKo) kann Sanktionen gegen natürliche <strong>und</strong> juristische Personen<br />

aussprechen, die dem Handelsreglement von <strong>SIX</strong> Swiss Exchange bzw. Scoach Schweiz<br />

(Teilnehmer) o<strong>der</strong> dem Kotierungsreglement <strong>und</strong> den Zusatzreglementen (Emittenten) unterstellt<br />

sind. Sie setzt sich aus fünf bis elf Mitglie<strong>der</strong>n zusammen, wobei das Präsidium <strong>und</strong> die<br />

Hälfte vom Regulatory Board gewählt <strong>und</strong> die übrigen Mitglie<strong>der</strong> vom Verwaltungsrat <strong>der</strong><br />

<strong>SIX</strong> Group AG bestimmt werden. 42 Da sie nicht gesetzlich vorgeschrieben wird, hat die<br />

FINMA kein Genehmigungsrecht bei <strong>der</strong> Besetzung, son<strong>der</strong>n nimmt lediglich Kenntnis von<br />

41 vgl. auch NOBEL, Regulierungsarchitektur, S. 114.<br />

42 vgl. die Liste <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sanktionskommission im Anhang.<br />

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