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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

b) Tatbestandsmerkmale<br />

Neben <strong>der</strong> Verbreitung irreführen<strong>der</strong> Informationen beinhaltet die Tathandlung auch das Verbot<br />

von Scheingeschäften. Dabei handelt es sich um fiktive Transaktionen, mit denen das freie<br />

Spiel von Angebot <strong>und</strong> Nachfrage behin<strong>der</strong>t wird, was für unbeteiligte Dritte 866 aber nicht<br />

ersichtlich ist. 867 Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> grossen Bedeutung für den Anlegervertrauensschutz wurde die<br />

Bestrafung <strong>der</strong> Kursmanipulation per 1. Februar 1997 in Art. 161 bis StGB verankert.<br />

aa) Strafgesetzliche Tatbestände<br />

Zuständig für die Verfolgung <strong>und</strong> Beurteilung von Artikel 161 bis StGB sind die kantonalen<br />

Strafverfolgungsbehörden, die von <strong>der</strong> FINMA benachrichtigt werden. Der Täterkreis geht<br />

über die den Börsenreglementen Unterstellten hinaus <strong>und</strong> umfasst neben Angehörigen <strong>der</strong><br />

Börsen <strong>und</strong> <strong>der</strong> in diesem Umfeld tätigen Finanzinstitute auch Aussenstehende wie Anleger,<br />

Finanzjournalisten, Herausgeber von Börsenbriefen usw.. Im Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong> steht bei diesen<br />

Tatbeständen die Gewährleistung eines sauberen <strong>und</strong> unverfälschten Kapitalmarkts, <strong>der</strong> allen<br />

Anlegern die gleichen Chancen einräumt. So lässt sich m.E. <strong>der</strong> von TRECHSEL <strong>und</strong> JEAN-<br />

RICHARD für die Insi<strong>der</strong>strafnorm formulierte Leitsatz 868 problemlos auf den Tatbestand <strong>der</strong><br />

Kursmanipulation anpassen. Denn hier wird durch bewusstes Handeln ein Preis herbeigeführt,<br />

<strong>der</strong> die reale Situation von Angebot <strong>und</strong> Nachfrage nicht wi<strong>der</strong>spiegelt, wodurch das Vertrauen<br />

<strong>der</strong> Anleger in einen sauberen, unverfälschten <strong>und</strong> chancengleichen Kapitalmarkt merklich<br />

beeinträchtigt werden kann. 869 Nach dem Willen des Gesetzgebers 870 wurde bei <strong>der</strong> Kursmanipulation<br />

jedoch insofern eine signifikante Grenze gezogen, als Art. 161 bis StGB nur wash<br />

sales 871 <strong>und</strong> matched or<strong>der</strong>s 872 erfasst <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e denkbare Manipulationsmethoden wie Parking<br />

873 , Scalping 874 , Kursschnitte 875 , Front Running 876 , Cornering/Squeezing 877 , allgemeine<br />

866 Darunter fallen die Anleger.<br />

867 DONATSCH, Strafrecht, S. 316.<br />

868 „<strong>der</strong> Tüchtigste, <strong>der</strong> geschickteste Beobachter des Marktes“ soll gewinnen <strong>und</strong> nicht <strong>der</strong>jenige, <strong>der</strong> „gar nicht<br />

mitspielt, son<strong>der</strong>n quasi risikofrei absahnt“ (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Art. 161 StGB, S. 766).<br />

869 TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Art. 161 bis StGB, S. 778.<br />

870 Botschaft BEHG, 1429.<br />

871 Darunter fallen Serien von Geschäften, welche auf den Handel mit Effekten schliessen lassen, ohne dass<br />

schliesslich <strong>der</strong> wirtschaftlich Berechtigte wechselt.<br />

872 Hierbei handelt es sich um Kaufaufträge, welche zeitlich terminiert von Komplizen durch entsprechende<br />

Käufe kompensiert werden.<br />

873 Ein Market Maker nutzt seine Monopol- bzw. Machtstellung aus, um durch das Immobilisieren eines grösseren<br />

Aktienpakets eine Marktverengung <strong>und</strong> damit einen Preisanstieg zu bewirken.<br />

874 Kauf/Verkauf von Effekten, für die nachher Kauf-/Verkauf-Empfehlungen abgegeben werden.<br />

875 Kursschnitte entstehen dadurch, dass <strong>der</strong> Effektenhändler bei <strong>der</strong> Ausführung von Effektenkommissionsgeschäften<br />

in vorwerfbarer Weise an<strong>der</strong>e als die effektiv erzielten Kurse verrechnet, so dass <strong>der</strong> aus Kursschwankungen<br />

hervorgegangene Gewinn somit unberechtigterweise dem Effektenhändler statt dem K<strong>und</strong>en zugute<br />

kommt.<br />

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