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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

entiert, für diesen durchaus eine finanzielle Belastung <strong>und</strong> somit eine Abschreckung darstellen<br />

kann. 1060 Dennoch ist eine Kombination <strong>der</strong> Geldstrafe mit einer an<strong>der</strong>en Sanktion in jedem<br />

Fall empfehlenswert.<br />

Schliesslich ist noch auf das Problem einzugehen, dass die Geldstrafe auf an<strong>der</strong>e Anspruchsgruppen<br />

- insbeson<strong>der</strong>e die Aktionäre - abgewälzt werden kann. Die Begleichung <strong>der</strong> Strafe<br />

durch Dritte hebt die angestrebte Sanktionierung auf <strong>und</strong> wird daher als eine Schwachstelle<br />

<strong>der</strong> Geldstrafe angesehen. 1061 Wie in Kap. II Abschnitt D dargelegt wurde, haben die Drittbetroffenen<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich keine Möglichkeit, sich gegen Sanktionen von <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> zu wehren,<br />

weswegen die Mitbestrafung unschuldiger Dritter denn auch <strong>der</strong> schwerwiegendste Vorwurf<br />

gegen die Unternehmensstrafe ist, <strong>der</strong> von Juristen seit Jahrhun<strong>der</strong>ten diskutiert wird. 1062 Es<br />

gibt jedoch auch Stimmen, die die Problematik als weniger gravierend einschätzen <strong>und</strong> argumentieren,<br />

die Geldbusse bedeute für die Anteilseigner nur eine Schmälerung <strong>der</strong> Gewinnerwartungen,<br />

wie sie auch durch ein schlechtes verlustreiches Geschäft entstehen könne, <strong>und</strong><br />

stelle daher lediglich Teil eines allgemeinen Risikos dar, das soziale <strong>und</strong> wirtschaftliche Beziehungen<br />

immer mit sich brächten. 1063 Auch vor diesem Hintergr<strong>und</strong> erscheint die Verhängung<br />

einer weiteren - mehr das Unternehmen <strong>und</strong> seine Verantwortlichen treffende - Sanktion<br />

gerechtfertigt.<br />

bb) Bussenrahmen<br />

Entscheidend ist allerdings, dass die Geldsanktion hoch genug ist, da sie ansonsten ein blosses<br />

Alibi-Instrument darstellt. 1064 Wie im letzten Abschnitt bereits angesprochen wurde, wird den<br />

von <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> verhängten Bussen teilweise genau eine solche Alibi-Funktion in <strong>der</strong> Presse unterstellt.<br />

1065 Zugleich wurde die Erhöhung <strong>der</strong> Bussenhöhe anlässlich des Erlasses des neuen<br />

Kotierungsreglements von Unternehmensseite scharf kritisiert <strong>und</strong> als „recht drastisch“ (Swiss<br />

Re), „drakonisch <strong>und</strong> abschreckend“ (Zürcher Kantonalbank) <strong>und</strong> „rechtsstaatlich bedenklich“<br />

(Schweizerischer Versicherungsverband) bezeichnet. 1066 Die <strong>SIX</strong> begründet die Bussenhöhe<br />

jedoch insbeson<strong>der</strong>e damit, dass das frühere Strafmass nicht die nötige präventive Wir-<br />

1060 gl. M. BAUER, S. 192.<br />

1061 vgl. auch CIMICHELLA, S. 258.<br />

1062 vgl. dazu auch: SCHMITT, S. 108.<br />

1063 SCHÜNEMANN, Strafbarkeit, S. 286; HEINE, Verantwortlichkeit, S. 268; EIDAM, S. 129.<br />

1064 LÜTOLF, S. 394.<br />

1065 vgl. NZZ Online vom 20. Juli 2009, Mo<strong>der</strong>ate Sanktionen bei <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> haben System, wo die verhängten<br />

Bussen als Taschengeld für jedes kotierte Unternehmen bezeichnet werden.<br />

1066 Siehe dazu: Konsolidierte Stellungnahmen zum Kotierungsreglement.<br />

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