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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

Lücke zwischen <strong>der</strong> Schweiz <strong>und</strong> den an<strong>der</strong>en Industrienationen geleistet werden. 774 Durch<br />

die Verschärfung <strong>der</strong> Sanktionspraxis wurde insgesamt die Qualität <strong>der</strong> Rechnungslegung <strong>der</strong><br />

Emittenten verbessert. In den Interviews wurde verschiedentlich herausgestellt, dass bereits<br />

eine Anfrage durch SER eine präventive Wirkung haben kann, da sie wie ein „Schuss vor den<br />

Bug“ wirkt <strong>und</strong> die Gesellschaft zu sorgfältigerer Beachtung <strong>der</strong> Rechnungslegungsnormen<br />

bewegt. Dieses Ergebnis wurde teilweise auch durch die Studie <strong>der</strong> Universität St. Gallen<br />

bestätigt, die ebenfalls aufzeigt, dass es in <strong>der</strong> Folge von Sanktionierungen zu vermehrten<br />

Personalwechseln auf Managementebene 775 sowie zu Auswechslungen <strong>der</strong> Revisoren 776<br />

kommt. Die Studie weist darüber hinaus jedoch auf den kurzfristigen Effekt <strong>der</strong> Sanktionen<br />

hin, <strong>der</strong> sich darin zeigt, dass die vorgeschriebenen Korrekturen unterlassen werden. 777 Zur<br />

Behebung dieses Mangels empfiehlt sich eine Nachkontrolle durch SER.<br />

Die Anordnung, dass die Emittenten im Hauptsegment gr<strong>und</strong>sätzlich einen international anerkannten<br />

Rechnungslegungsstandard verwenden müssen, erhöht die Attraktivität des Finanzplatzes<br />

Schweiz für ausländische Investoren, allerdings vergrössert sie den den Rechnungslegungsstandards<br />

inhärenten Interpretationsspielraum, so dass die Börse zu einem an<strong>der</strong>en Ergebnis<br />

kommen kann als <strong>der</strong> Emittent (<strong>und</strong> sein Wirtschaftsprüfer). Da die Sanktionierung<br />

von ebenfalls vertretbaren Lösungen zu Frustration <strong>und</strong> Ablehnung bei den Unternehmen führen<br />

kann, sollte die Börse hier gr<strong>und</strong>sätzlich Zurückhaltung üben <strong>und</strong> nur sanktionieren, wenn<br />

wirklich eine klare Rechtswidrigkeit vorliegt.<br />

6. Management Transaktionen<br />

Schliesslich ist noch auf die vierte Emittentenpflicht einzugehen: die Offenlegung von Management-Transaktionen.<br />

Gemäss Art. 56 KR müssen bei kotierten Gesellschaften die Transaktionen<br />

von Mitglie<strong>der</strong>n des Verwaltungsrats, <strong>der</strong> Geschäftsleitung <strong>und</strong> diesen nahestehenden<br />

Personen in Titeln des eigenen Unternehmens innerhalb kurzer Frist bekannt gegeben<br />

werden. Die Einzelheiten <strong>der</strong> Meldepflicht werden dabei erneut in einer Richtlinie (RLMT)<br />

geregelt.<br />

Auch bei dieser Pflicht lässt sich wie<strong>der</strong> die helvetische Informationszurückhaltung beobachten,<br />

denn während die SEC diesbezügliche Vorschriften bereits 1934 einführte, blieben in <strong>der</strong><br />

Schweiz die Eigengeschäfte <strong>der</strong> Führungsorgane bis Anfang des neuen Jahrtausends Privatsa-<br />

774 ACA-HSG, S. 1.<br />

775 ACA-HSG, S. 12.<br />

776 ACA-HSG, S. 40.<br />

777 ACA-HSG, S. 14.<br />

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