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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

menhang daher vielmehr, ob die Bedürfnisse <strong>der</strong> kleinen Emittenten im Regelsetzungsprozess<br />

ausreichend beachtet werden. 929<br />

Es ist unzweifelhaft so, dass grosse Emittenten wie Novartis, die Vertreter im Regulatory<br />

Board haben, einen signifikanten Einfluss auf die Regelsetzung nehmen. Denn es ist nur folgerichtig,<br />

dass diese Unternehmensvertreter hauptsächlich die Interessen <strong>der</strong> Grossunternehmen<br />

einbringen. Ausserdem ist nicht von <strong>der</strong> Hand zu weisen, dass ein grösserer Konzern mit<br />

Mitarbeitern, die Teil ihrer Arbeitszeit für das Regulatory Board einsetzen, eher Gehör bei <strong>der</strong><br />

<strong>SIX</strong> findet als ein kleiner Emittent, <strong>der</strong> gar nicht über solche personelle Kapazitäten verfügt.<br />

Somit haben die Grossunternehmen zweifelsohne einen grösseren Einfluss in Bezug auf die<br />

Regelsetzung. Die Frage ist allerdings, ob dies unbedingt nachteilig ist. Denn wie bereits in<br />

Abschnitt C.1b gezeigt wurde, wird mit <strong>der</strong> Regulierung neben <strong>der</strong> Schaffung von Transparenz<br />

namentlich auch bezweckt, den Finanzplatz Schweiz so aufzustellen, dass er in einem<br />

kompetitiven Umfeld wettbewerbsfähig ist. Grosse Börsenunternehmen - wie Novartis, mit<br />

vielen institutionellen Anlegern aus dem Ausland - sind wohl eher in <strong>der</strong> Lage, die entsprechenden<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen zu erkennen <strong>und</strong> in adäquate Regeln umzusetzen. KMU-<br />

Gedankengut ist hier weniger zielführend. 930 Darüber hinaus ist als gegeben festzuhalten, dass<br />

auch in einem demokratischen Prozess die Grossen durch Lobbying ihre Interessen immer<br />

besser durchsetzen können. 931 Ferner waren alle interessierten Kreise eingeladen, an <strong>der</strong> Vernehmlassung<br />

vom 30. April 2008 zur Revision des Kotierungsreglements teilzunehmen. 932<br />

Zwar haben sich auch hier wohl insbeson<strong>der</strong>e die grösseren Gesellschaften aktiv beteiligt 933 ,<br />

aber die Tatsache, dass die kleinen Emittenten aus Zeit- o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Gründen auf eine Mitwirkung<br />

verzichteten, sollte m.E. nicht gegen die grossen ausgelegt werden.<br />

c) An<strong>der</strong>e Rechtsetzungsorgane<br />

Die Gewaltenteilung kann in <strong>der</strong> Praxis nie vollumfänglich umgesetzt werden, da sich die<br />

Gr<strong>und</strong>funktionen "Rechtsetzung" <strong>und</strong> "Rechtsanwendung" nicht so kategorisch trennen lassen<br />

wie idealerweise vorgesehen. 934 Ferner ist es eine anerkannte Tatsache, dass auch ein noch so<br />

sorgsam bedachter Rechtstext nicht für jeden einer Regelung bedürftigen Fall eine Lösung<br />

929 Wie in Abschnitt B.5 dargelegt wurde, haben kleinere Emittenten tendenziell das Gefühl, dass sie Regeln<br />

beachten müssen, die für die Grossen gemacht wurden.<br />

930 vgl. auch die Ausführungen zu den Grössenunterschieden in Abschnitt H.2.<br />

931 vgl. dazu: DEDERER, S. 25 ff.<br />

932 http://www.six-swiss-exchange.com/admission/news_de.html.<br />

933 Diese Tendenz konnte jedenfalls den Interviews entnommen werden.<br />

934 RHINOW, S. 195 ff.<br />

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