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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

Wie jedoch in Abschnitt 2a gezeigt wurde, können die Nachteile, die einem Aktionär aus einer<br />

Dekotierung erwachsen, beachtlich sein, weswegen es als unbefriedigend anzusehen ist,<br />

wenn ein Anleger, <strong>der</strong> gemäss Art. 1 BEHG geschützt werden soll, in einer wichtigen Angelegenheit<br />

ohne Schutz da steht. 325 Einen Ausweg bietet hier m.E. das Aktienrecht: Gemäss<br />

Art. 706 OR steht jedem einzelnen Aktionär eine Anfechtungsklage gegen bestimmte Generalversammlungsbeschlüsse<br />

zu. Namentlich sieht Abs. 2 Ziff. 3 vor, dass Beschlüsse, die eine<br />

durch den Gesellschaftszweck nicht gerechtfertige Ungleichbehandlung o<strong>der</strong> Benachteiligung<br />

bewirken, anfechtbar sind. Dabei ist <strong>der</strong> Anwendungsbereich <strong>der</strong> Bestimmung sehr weit: Es<br />

genügt, dass irgendeinem Aktionär aus dem Beschluss irgendein Nachteil erwächst. 326 Die<br />

erwähnten Einbussen eines Aktionärs bei einer Dekotierung dürften hier somit auf jeden Fall<br />

ausreichend sein <strong>und</strong> die Anfechtungsklage stellt somit m.E. eine geeignete Waffe eines Aktionärs<br />

gegen einen für ihn nachteiligen Dekotierungsbeschluss <strong>der</strong> Gesellschaft dar.<br />

Die Anfechtungsklage ist jedoch nur anwendbar, wenn – wie im Fall <strong>der</strong> Bergbahnen Lenzerheide<br />

AG – die Gesellschaft selbst die Dekotierung. An<strong>der</strong>s sieht es aus, wenn die Dekotierung<br />

als Sanktion durch die Börse verhängt wird. Dies ist zwar aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> negativen Auswirkungen<br />

auf unbeteiligte Dritte äusserst selten <strong>der</strong> Fall 327 ; trotzdem lohnt es sich auch hier<br />

über die Verteidigungsmöglichkeiten eines Aktionärs nachzudenken. Auch hier bietet m.E.<br />

wie<strong>der</strong> das Aktienrecht eine Lösung an. Denn Art. 717 OR verpflichtet Verwaltungsrat <strong>und</strong><br />

Geschäftsleitung, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt zu erfüllen <strong>und</strong> die Interessen <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

in guten Treuen zu wahren. Bei schuldhafter Verletzung <strong>der</strong> Pflichten kann z.B. ein<br />

VR-Mitglied persönlich verantwortlich gemacht werden. 328 Auch hier ist wie<strong>der</strong> je<strong>der</strong> einzelne<br />

Aktionär klageberechtigt. Die Beachtung des Gesellschaftsinteresses bedeutet i.d.R. auch,<br />

dass <strong>der</strong> VR sich bemühen muss, den Wert <strong>der</strong> AG <strong>und</strong> damit den Wert <strong>der</strong> Beteiligung des<br />

Aktionärs nachhaltig zu maximieren. 329 Wenn nun ein Unternehmensverantwortlicher<br />

pflichtwidrig in so schwerer Weise gegen die Börsenpflichten verstösst, dass sich die Börse<br />

zu einer Dekotierung <strong>der</strong> Gesellschaft verpflichtet sieht, handelt es sich m.E. um eine relevante<br />

Verletzung <strong>der</strong> Sorgfaltspflicht gegenüber Unternehmen <strong>und</strong> Aktionären in dem Sinne, dass<br />

<strong>der</strong> Wert <strong>der</strong> Aktionärsbeteiligung sinkt. 330 Dagegen steht einem Aktionär m.E. die Verantwortlichkeitsklage<br />

gemäss Art. 717 OR offen.<br />

325 In diesem Zusammenhang ist auch auf die von VISCHER geäusserte Kritik hinzuweisen, die selbstregulierte<br />

Regulierung liefere aussenstehende Dritte <strong>der</strong> Willkür privater Selbstregulierungsträger aus (VISCHER, S. 34).<br />

326 TRUFFER/DUBS, S. 988.<br />

327 vgl. auch die Ausführungen in Kapitel III Abschnitt G.2d.<br />

328 FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, S. 303.<br />

329 WOHLMANN, S. 415 ff.<br />

330 vgl. dazu auch die Ausführungen in Abschnitt 2a.<br />

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