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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

Dienstleistungen des Finanzintermediärs auswirken können. Somit kann auch bei einem<br />

Händler, <strong>der</strong> sich selbst evtl. gar nichts zu schulden hat kommen lassen, eine beachtliche Betroffenheit<br />

von <strong>der</strong> Sanktionierung des Teilnehmers beobachtet werden. 272<br />

3. Klagemöglichkeiten<br />

a) Händler<br />

Eine Ausweitung <strong>der</strong> Geltung <strong>der</strong> für Teilnehmer gültigen Schiedsklausel 273 auf die Händler<br />

ist m.E. wenig problematisch: Die Bestimmungen <strong>der</strong> Reglemente könnten einfach zu einem<br />

Bestandteil des Arbeitsvertrags gemacht werden, um die Bindungswirkung herbeizuführen 274 ;<br />

ausserdem könnte <strong>der</strong> Teilnehmer seine Händler ebenfalls das Handelsreglement (einschliesslich<br />

dem eingefügten Einverständnissatz) unterschreiben lassen. Die von WEBER bezüglich<br />

des Rechtsschutzes <strong>der</strong> Händler vorgebrachten Bedenken 275 sind daher m.E. unbegründet.<br />

Vielmehr stehen ihnen die gleichen Beschwerdemöglichkeiten wie den Emittenten <strong>und</strong> Teilnehmern<br />

zur Verfügung.<br />

b) Anleger<br />

aa) Legitimation im Börsenverfahren<br />

Zur Beschwerde sind gemäss Art. 6.2 RBI "die Adressaten eines Entscheides legitimiert, die<br />

ein schutzwürdiges Interesse an <strong>der</strong> Aufhebung o<strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Entscheides haben." Der<br />

verwendete Begriff "Adressat" ist auslegungsbedürftig. 276 Umstritten war in <strong>der</strong> Lehre insbeson<strong>der</strong>e<br />

die Legitimation <strong>der</strong> Aktionäre 277 , da die bis 17.10.2008 gültige Fassung des Art. 1<br />

272 Als Beispiel für negative Pressemitteilungen, die Auswirkungen auf die Mitarbeiter hatten, kann die Geschichte<br />

<strong>der</strong> Mitarbeiter des deutschen Nudelherstellers Birkel angeführt werden, die 1985 durch den sog. Flüssigei-Skandal<br />

betroffen wurden: Dem Unternehmen entstand durch eine fehlerhafte Pressemitteilung des Regierungspräsidiums<br />

Stuttgart, wonach die von <strong>der</strong> Fima hergestellen Nudeln durch verdorbenes Flüssigei verunreinigt<br />

gewesen seien, nach eigenen Angaben ein Schaden in Höhe von 43,2 Millionen DM. Aufgr<strong>und</strong> von Schlagzeilen<br />

wie „Die verlorene Ehre des Klaus Birkel“ o<strong>der</strong> „Millionenfache Körperverletzung“ sank <strong>der</strong> Umsatz des<br />

Nudelherstellers um fast 50 Prozent. Von 1.300 Mitarbeitern des Unternehmens mussten 500 entlassen werden<br />

(vgl. EIDAM, S. 128).<br />

273 vgl. die Ausführungen in Abschnitt C.2c.bb.<br />

274 a.M. WEBER, Neuordnung, S. 592, <strong>der</strong> diese Regelung für eher ungewöhnlich <strong>und</strong> daher für wenig wahrscheinlich<br />

hält.<br />

275 vgl. WEBER, Neuordnung, S. 592.<br />

276 KÜNG/HUBER/KUSTER, S. 155; MAURER/VON DER CRONE, S. 408.<br />

277 entsprechend auch: LEU, S. 16.<br />

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