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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

Sanktionskommission <strong>und</strong> Beschwerdeinstanz, da auf diese Weise auf ein umfangreiches<br />

Know-how zurückgegriffen werden kann. 593 Insgesamt würde meiner Meinung nach ein<br />

transparenteres <strong>und</strong> verlässlicheres Sanktionsverfahren entstehen, was die Unsicherheit bei<br />

den Emittenten verringern würde <strong>und</strong> sich darüber hinaus positiv für die Börse auswirken<br />

könnte.<br />

cc) Ergebnis<br />

Angesichts des allgemein als zu lang empf<strong>und</strong>enen Börsen-Sanktionsverfahrens 594 empfiehlt<br />

sich m.E. eine Vereinfachung des Verfahrens. Sinnvollerweise sollte das Rechtsprechungsverfahren<br />

verschlankt <strong>und</strong> Sanktionskommission <strong>und</strong> Beschwerdeinstanz zu einer Instanz verschmolzen<br />

werden, die dann für die Verhängung sämtlicher Sanktionen zuständig ist, während<br />

SER nur Untersuchungen ausführt <strong>und</strong> Sanktionen beantragt. 595 Bei einer solchen Gesamt-Rechtsprechungsinstanz<br />

müssen zwar auch einige Bedingungen erfüllt werden, damit<br />

diese sowohl in Bezug auf Unabhängigkeit als auch Fachkompetenz geeignet ist, diese dürften<br />

aber keine grossen Probleme bereiten. Zweckmässig wäre, <strong>der</strong> Börse das Recht einzuräumen,<br />

geeignete Kandidaten vorzuschlagen, die dann durch die FINMA offiziell gewählt werden.<br />

3. Schiedsverfahren<br />

Im Anschluss an das verschlankte börseninterne Verfahren stünde das Börsenschiedsgericht<br />

als Beschwerdeinstanz. Dieses entscheidet gr<strong>und</strong>sätzlich endgültig <strong>und</strong> abschliessend, <strong>und</strong><br />

eine Weiterzugsmöglichkeit an ein staatliches Gericht besteht nur bei schwer wiegenden<br />

Mängeln des Entscheids. 596 Eine solche Beschränkung <strong>der</strong> Klagemöglichkeiten ist sinnvoll im<br />

Hinblick auf die Gesamtverfahrensdauer, denn je mehr Instanzen ein Verfahren durchläuft,<br />

desto länger wird es notwendigerweise dauern. 597 Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> wird das Fehlen<br />

<strong>der</strong> Beschwerdemöglichkeiten auch immer als Vorteil <strong>der</strong> Streitbeilegung durch ein <strong>Schiedsgericht</strong><br />

genannt. 598<br />

593 Eine interessante Anregung stellen in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen von WEBER dar, <strong>der</strong><br />

darauf hinweist, dass die Revision <strong>der</strong> Reglemente im Jahr 2006 den Know how-Pool <strong>der</strong> börseninternen Rechtsprechungsinstanzen<br />

tendenziell verkleinerte, da die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Instanzen nicht länger als Ersatzmitglie<strong>der</strong><br />

fungieren konnten: vgl. WEBER, Neuordnung, S. 592.<br />

594 Dieser Kritikpunkt wurde verschiedentlich von den Emittenten <strong>und</strong> wird auch immer wie<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Presse<br />

aufgegriffen.<br />

595 Diese Regelung ist auch erstrebenswert im Hinblick auf die Signalisierung <strong>der</strong> Unabhängigkeit <strong>der</strong> Börseninstanzen;<br />

vgl. auch die Ausführungen in Abschnitt F.<br />

596 vgl. Abschnitt F.5.<br />

597 vgl. Bock gegen Deutschland, Urteil des EGMR vom 29. März 1989, Série A: Vol. 37.<br />

598 EBBING, S. 82.<br />

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