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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

es jedoch nur selten. 535 Vielmehr legte die Sanktionskommission die früher in Ziff 1.24 <strong>der</strong><br />

bis zum 31.3.2010 gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verankerte Kann-Vorschrift<br />

<strong>der</strong> <strong>SIX</strong> Swiss Exchange dahingehend aus, dass die Sanktion in Fällen von geringerer Bedeutung<br />

nicht zu veröffentlichen ist, wenn es kein öffentliches Interesse gibt, den Namen des<br />

Teilnehmers zu publizieren 536 , <strong>und</strong> wenn die Busse an <strong>der</strong> unteren Grenze des Bussenrahmens<br />

liegt. 537<br />

Der Gr<strong>und</strong> für diese Zurückhaltung ist darin zu sehen, dass aufgr<strong>und</strong> des beson<strong>der</strong>en Vertrauensverhältnisses<br />

zwischen Finanzintermediär <strong>und</strong> Anleger <strong>der</strong> Reputation eines Effektenhändlers<br />

eine noch grössere Bedeutung zukommt, so dass sein privates Interesse an <strong>der</strong> Geheimhaltung<br />

seiner Verurteilung gross ist. Eine namentliche Bekanntgabe sollte daher nur erfolgen,<br />

wenn es sinnvoll ist, die Allgemeinheit vor einem Teilnehmer <strong>und</strong> seiner Praxis explizit zu<br />

warnen. 538 Dies wird aber wohl eher selten <strong>der</strong> Fall sein.<br />

Darüber hinaus kann bei den Regelverstössen eines Teilnehmers/Händlers m.E. nicht von dem<br />

gleich hohen öffentlichen Interesse an einer Publikation ausgegangen werden wie bei den<br />

Emittentenverfehlungen: Durch Verstösse gegen Emittentenpflichten wie die korrekte Darstellung<br />

<strong>der</strong> Rechnungslegungs- o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Corporate Governance-Bestimmungen sind die Anleger<br />

wesentlich stärker betroffen; ihnen werden wichtige Informationen über ein Unternehmen<br />

vorenthalten, die u.U. mittel- bis langfristig für eine Unternehmensbeurteilung relevant<br />

sind. Deswegen ist sicherzustellen, dass eine Korrektur erfolgt bzw. potentielle Investoren<br />

über den Fehler Bescheid wissen. Bei <strong>der</strong> Teilnehmer-Regulierung hingegen ist das Interesse<br />

<strong>der</strong> Anleger allgemein geringer: Zum einen gehören zum Teilnehmerkreis auch Broker,<br />

Hedge F<strong>und</strong>s etc, die gar keine K<strong>und</strong>en haben; zum an<strong>der</strong>en handelt es sich bei den Verstössen<br />

von Teilnehmern/Händlern z.T. um Regelwidrigkeiten wie die Unterlassung <strong>der</strong> Erstellung<br />

eines externen Revisionsberichts, die für Anleger nicht unmittelbar mit Konsequenzen<br />

verb<strong>und</strong>en sind. In an<strong>der</strong>en Fällen wurde manipulativ ein falscher Kurs gebildet. Aber auch<br />

dies muss nicht unbedingt Folgen für die Marktteilnehmer haben, in welchem Fall wohl kein<br />

Gr<strong>und</strong> besteht, die Öffentlichkeit über den Verstoss in Kenntnis zu setzen. Um an<strong>der</strong>e Teilnehmer<br />

über die Praxis <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> Swiss Exchange zu informieren, ist eine Veröffentlichung des<br />

535<br />

Eine Durchsicht <strong>der</strong> <strong>SIX</strong>-Medienmitteilungen im Internet (http://www.six-exchangeregulation.com/publications/communiques/media_releases/2012_de.html)<br />

zeigt, dass die letzte Medienmitteilung<br />

betreffend eines Teilnehmers vom 8. Oktober 2009 datiert: Busse von <strong>SIX</strong> Swiss Exchange <strong>und</strong> Scoach Schweiz<br />

gegen Flow Tra<strong>der</strong>s B.V., Amsterdam.<br />

536 Ein solches ist insbeson<strong>der</strong>e dann als gegeben zu betrachten, wenn es nötig ist, die Öffentlichkeit vor dem<br />

Effektenhändler <strong>und</strong> seinen Handlungen zu warnen. In diesem Fall rechtfertigt sich eine namentliche Nennung<br />

des Teilnehmers; vgl. auch die Ausführungen in Kap. III Abschnitt G.2e.<br />

537 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 3.11.2011, Verletzung <strong>der</strong> Marktintergrität, Rz. 23.<br />

538 STRATENWERTH, Strafen, S. 365.<br />

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