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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

sind, den durchschnittlichen Marktteilnehmer in seinem Anlageentscheid zu beeinflussen. Die<br />

Abwägung, ob eine Nachricht signifikanten Einfluss auf die Börsenkurse hat, ist aber wohl<br />

das in <strong>der</strong> Praxis am schwierigsten festzustellende Tatbestandsmerkmal 679 : Eine rein wirtschaftswissenschaftliche<br />

Erfassung entfällt, da keine rechtssicheren quantitativen Aussagen<br />

über die Wirkung von Unternehmensinformationen auf den Börsenkurs bestehen. 680 Die<br />

Rechtsprechungsinstanzen <strong>der</strong> Börse haben den Tatsachenbegriff seit jeher extensiv ausgelegt<br />

681 ; die von <strong>der</strong> SaKo in Sachen Lonza aufgestellte Regel, dass je<strong>der</strong> Wechsel in <strong>der</strong> Konzernleitung<br />

als ad hoc-relevant zu beurteilen ist, unabhängig davon, ob es sich um den CEO<br />

o<strong>der</strong> um den Leiter Human Resources handelt, hat jedoch nicht nur bei den Emittenten, son<strong>der</strong>n<br />

auch in <strong>der</strong> Lehre Kritik hervorgerufen. 682 Insbeson<strong>der</strong>e wird hervorgehoben, dass es<br />

praxisfremd sei, anzunehmen, aus <strong>der</strong> Kenntnis des Wechsels eines HR-Verantwortlichen<br />

könne einer einen Insi<strong>der</strong>profit ziehen. Die Praxis habe sich folglich von <strong>der</strong> Idee des Kursausschlags<br />

als relevantem Entscheidungskriterium losgelöst.<br />

Zweifellos handelt es sich bei <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Kursrelevanz von Personalwechseln um<br />

eine komplexe Materie, die auch in an<strong>der</strong>en Län<strong>der</strong>n, wie z.B. Deutschland - grosse Verunsicherung<br />

hervorgerufen hat. 683 Wie <strong>der</strong> Ausschuss <strong>der</strong> Zulassungsstelle explizit festgehalten<br />

hat 684 , weisen personelle Wechsel nur dann erhebliche Kursrelevanz auf, wenn sie von einem<br />

durchschnittlichen Anleger (<strong>und</strong> nicht etwa nur von institutionellen Anlegern) wahrgenommen<br />

werden. Daraus ergibt sich meiner Meinung nach eine Ad hoc-Publizitätspflicht in all<br />

den Fällen, in denen ein <strong>der</strong> Öffentlichkeit hinlänglich bekanntes Mitglied von Verwaltungsrat<br />

o<strong>der</strong> Geschäftsleitung, dessen Persönlichkeit bzw. Kompetenz den Investitionsentscheid<br />

eines Anlegers massgeblich beeinflussen kann 685 , unerwartet zurücktritt. 686 GL-Mitglie<strong>der</strong> aus<br />

den Bereichen Controlling, Recht, Entwicklung o<strong>der</strong> eben Personal sind dem Anlegerpublikum<br />

meistens gar nicht namentlich bekannt, so dass ein Wechsel hier kein Kursbeeinflussungspotential<br />

hat. 687 In den Gesprächen mit den Börsenorganen wurde jedoch darauf hingewiesen,<br />

dass es Umstände geben kann, unter denen für einen Investor auch <strong>der</strong> Wechsel eines<br />

679 HSU, S. 192.<br />

680 So auch HOPT, Ad-hoc-Publizität, S. 154, mit Bezug auf die deutsche Regelung.<br />

681 So hat die Disziplinarkommission bereits 2002 im Fall "Think Tools AG" (Entscheid <strong>der</strong> Disziplinarkommission<br />

vom 15.5.2002 (DK/AHP/I/02)) entschieden, dass auch eine gr<strong>und</strong>legende Strategieän<strong>der</strong>ung als Tatsache<br />

zu qualifizieren ist. vgl. auch HUBER/GRUBER, S. 2.<br />

682 DALLA TORRE/HASLER, S. 186 ff. m.w.H.<br />

683 vgl. auch MÖLLERS, Wechsel, S. 459.<br />

684 Entscheid des Ausschusses <strong>der</strong> Zulassungsstelle vom 7.1.2005 (ZUL/AHP/IV/049), E. 12.<br />

685 Ein prägnantes Beispiel wäre hier sicherlich <strong>der</strong> CEO <strong>der</strong> UBS Sergio Ermotti.<br />

686 gl. M.: VON FISCHER, S. 95.<br />

687 so auch: MÖLLERS, Wechsel, S. 461.<br />

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