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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel II: Verfahrensrechtliche Aspekte<br />

renz markant zurückgeht, kann man wohl von einem enteignungsähnlichen Tatbestand ausgehen<br />

317 , so dass dem Aktionär <strong>der</strong> Bergbahnen Lenzerheide AG eine Entschädigung zusteht. 318<br />

c) Fazit<br />

Die Frage <strong>der</strong> Legitimation des Anlegers wurde im Entscheid Bergbahnen Lenzerheide AG<br />

nicht explizit thematisiert. Indem das B<strong>und</strong>esgericht den Anlegern die Berechtigung, das Börsenschiedsgericht<br />

auch gegen den Willen <strong>der</strong> Börse anzurufen, verwehrt, entzieht es ihnen<br />

aber praktisch jede wirksame Waffe gegen die Börse, da eine zivilrechtliche Klage – wie gezeigt<br />

- auch nicht möglich ist. Die privatrechtlich geprägte Ausgestaltung des Börsensanktionsverfahrens<br />

<strong>und</strong> insbeson<strong>der</strong>e des Börsenbeschwerdeverfahrens hat dementsprechend zur<br />

Folge, dass Teilnehmer, Händler <strong>und</strong> Emittenten über umfangreiche Beschwerdemöglichkeiten<br />

verfügen, während an<strong>der</strong>en Betroffenen – namentlich den Anlegern – keine Klagemöglichkeiten<br />

gewährt werden. Diese Sachlage wird in <strong>der</strong> Lehre teilweise heftig kritisiert: Ein<br />

Anleger, <strong>der</strong> gemäss Art. 1 BEHG geschützt werden soll, könne bei einer Dekotierung ohne<br />

Schutz da stehen, was unbefriedigend sei, da das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses nicht<br />

leichthin verneint werden sollte. 319 Aus diesem Gr<strong>und</strong> wird – insbeson<strong>der</strong>e auch als Konsequenz<br />

des Urteils im Fall Bergbahnen Lenzerheide AG – immer wie<strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>t, das Beschwerdeverfahren<br />

dem öffentlichen Recht zu unterstellen. 320 Dabei wird darauf hingewiesen,<br />

dass <strong>der</strong> Einbezug Dritter im verwaltungsrechtlichen <strong>und</strong> –gerichtlichen Verfahren ein wertvolles<br />

kooperatives Element sein könnte. 321<br />

Bei <strong>der</strong> Ausgestaltung des Börsengesetzes stand die Stärkung des Finanz- <strong>und</strong> Börsenplatzes<br />

Schweiz im Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong>. Die Anleger spielten bei den Überlegungen nur eine untergeordnete<br />

Rolle. 322 Ihre Betroffenheit von den Vorgängen an <strong>der</strong> Börse wurde als zu unbedeutend eingeschätzt.<br />

Zugr<strong>und</strong>e liegt dieser Einstellung, dass für sie die Sanktionen nur „Teil eines allgemeinen<br />

Risikos [sind], das soziale <strong>und</strong> wirtschaftliche Beziehungen immer mit sich bringen.“<br />

323 Ferner könne <strong>der</strong> Grossteil <strong>der</strong> Aktionäre als gänzlich indifferent, passiv <strong>und</strong> jeden<br />

Aufwand scheuend beschrieben werden. 324<br />

317 Diese Meinung vertrat auch Prof. Böckli in unserem Gespräch.<br />

318<br />

zur Enteignung von wohlerworbenen Rechten <strong>und</strong> zur Entschädigung bei Enteignung vgl. HÄFE-<br />

LIN/MÜLLER/UHLMANN, S. 471 ff.<br />

319 vgl. z.B. bereits BÜTLER, S. 112.<br />

320 vgl. insb. WEBER, Neuordnung, S. 595.<br />

321 so bereits: ERRASS, S. 327.<br />

322 vgl. dazu auch die Kritik von VISCHER, S. 33 f.<br />

323 HEINE, Verantwortlichkeit, S. 268.<br />

324 zur Passivität <strong>der</strong> Aktionäre vgl. auch z.B.: RUFFNER, Publikumsgesellschaft, S. 493.<br />

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