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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

antwortungsvollen Positionen 1153 o<strong>der</strong> das Unternehmen selbst. 1154 Ausserdem ist zu klären,<br />

ob eine differenzierte Behandlung von kleineren Emittenten sinnvoll ist.<br />

1. Täterbestimmung<br />

a) bei den Emittenten<br />

In <strong>der</strong> Schweiz wird bei <strong>der</strong> Emittentenregulierung auf Sanktionierung <strong>der</strong> kotierten Gesellschaft<br />

als solcher <strong>und</strong> nicht <strong>der</strong> natürlichen Personen bzw. Organe (z.B. Verwaltungsrat, Geschäftsleitung,<br />

Revisionsstelle) abgestellt. 1155 Diese Regelung ist nicht selbstverständlich: In<br />

Deutschland sind Strafen (auch Geldstrafen) gegen Unternehmen nicht vorgesehen 1156 : Vielmehr<br />

wird Leitungspersonen zum einen ihr eigenes Handeln für das Unternehmen zugeschrieben,<br />

<strong>und</strong> zum an<strong>der</strong>en können sie unter Umständen auch für das Verhalten ihrer Mitarbeiter<br />

verantwortlich gemacht werden. In diesem Sinne können in Deutschland bei einem<br />

Verstoss gegen die Ad hoc-Publizitätsnorm Geldbussen sowohl gegen den Emittenten als<br />

auch gegen die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> sowie an<strong>der</strong>e leitende o<strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Ad hoc-Publizität<br />

beauftragte Mitarbeiter <strong>und</strong> sogar gegen unternehmensexterne Berater verhängt werden. 1157<br />

Dieser persönlichen Zur-Verantwortung-Ziehung <strong>der</strong> Verursacher <strong>der</strong> fehlerhaften Informationsversorgung<br />

des Kapitalmarktes wird eine grosse Präventivwirkung zugeschrieben 1158 ,<br />

weswegen es nicht erstaunlich ist, dass auch in <strong>der</strong> Schweiz einzelne Autoren für die Einführung<br />

eines Bussgeldsystems nach deutschem Vorbild plädieren. 1159 Die aufgeführten Personen<br />

sind alle in einer Art <strong>und</strong> Weise für die Informationsversorgung des Kapitalmarktes <strong>und</strong><br />

somit die Reduktion <strong>der</strong> Informationsasymmetrie zuständig. Daher könnte man argumentieren,<br />

dass es angebracht ist, diese konkreten Personen für die fehlerhafte Information zur Rechenschaft<br />

zu ziehen <strong>und</strong> ihnen Bussen aufzuerlegen. Dieser Argumentation kann jedoch entgegengesetzt<br />

werden, dass es bei mo<strong>der</strong>nen Unternehmen, die sich durch ein hohes Mass an<br />

Arbeitsteilung auszeichnen, aufgr<strong>und</strong> von Delegation <strong>und</strong> Kompetenzaufteilung oft schwierig<br />

ist, einen Verantwortlichen auszumachen, da Entscheidungsmacht, Informationsbesitz <strong>und</strong><br />

1153 Dies ist die Handhabung bspw. in Deutschland.<br />

1154 Die Schweiz kennt gr<strong>und</strong>sätzlich die Straffähigkeit <strong>der</strong> juristischen Person (Art. 102 StGB). Beson<strong>der</strong>s bei<br />

Umweltdelikten wird darauf zurückgegriffen.<br />

1155 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 18. Dezember 2009 (SaKo 2009 - MT III/09, SaKo 2009 - MP I/09,<br />

SaKo 2009 - AHP III/09), Rz. 8.<br />

1156 ACHENBACH, Sanktionierung, S. 4.<br />

1157 HSU, S. 261.<br />

1158 DE BEER, S. 138; GEHRT, S. 192 f.<br />

1159 TAUFER, S. 1125 f. m.w.H.<br />

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