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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel III: Beurteilung <strong>der</strong> Sanktionspraxis<br />

Im Weiteren wurde in den Emittenteninterviews gerügt, die <strong>SIX</strong> unterscheide nicht, ob bspw.<br />

eine "nice-to-know"-Information verspätet o<strong>der</strong> eine essentielle Angabe gar nicht geliefert<br />

würde. Diese Klage halte ich für nicht berechtigt: Denn wie in den Abschnitten aa) <strong>und</strong> bb)<br />

dargelegt, werden durchaus Abstufungen vorgenommen, um den Unterschieden in den<br />

Rechtsgutverletzungen gerecht zu werden. So wurden bereits in <strong>der</strong> Vergangenheit Verweise<br />

als mildeste Sanktion verhängt, wenn kein Schaden entstanden war <strong>und</strong> obendrein bereits<br />

Massnahmen zur zukünftigen Vermeidung des Problems ergriffen wurden. In ganz leichten<br />

Fällen, in denen erfahrene <strong>und</strong> bewährte Händler einmalig <strong>und</strong> in nicht schwerwiegen<strong>der</strong><br />

Weise gegen die Vorschriften verstossen haben, wird sogar von einer Bestrafung abgesehen.<br />

1205<br />

Für die Sanktionierung von Emittenten existiert meiner Meinung nach durch die neu eingeführte<br />

Vorstufe <strong>der</strong> Mahnung 1206 eine weitere gute Lösung, mit <strong>der</strong> abstrakte Gefährdungspotentiale<br />

gerügt werden können, ohne dass sofort sanktioniert werden muss.<br />

b) Strafverschärfungs- bzw. -mil<strong>der</strong>ungsgründe<br />

Das Unternehmensstrafrecht allgemein <strong>und</strong> das Börsenstrafrecht im Beson<strong>der</strong>en dient weniger<br />

<strong>der</strong> Bestrafung von Fehlverhalten als vielmehr <strong>der</strong> Erziehung <strong>der</strong> Unternehmen zu besserem<br />

Verhalten. 1207 Deswegen ist das sog. "Nachtatverhalten" unbedingt bei <strong>der</strong> Strafzumessung zu<br />

berücksichtigen: So sind organisatorische Besserungsbemühungen (insbeson<strong>der</strong>e glaubwürdige<br />

Reorganisationsbestrebungen o<strong>der</strong> die Implementierung verbesserter Verhaltensrichtlinien<br />

<strong>und</strong> Sicherheitsvorschriften) sowie die (freiwillige) Beteiligung an Wie<strong>der</strong>gutmachungsbemühungen<br />

unbedingt strafmin<strong>der</strong>nd zu berücksichtigen, während das unverän<strong>der</strong>te Fortführen<br />

<strong>der</strong> inkriminierten Geschäftspraktiken <strong>und</strong> –strukturen zu einer Straferhöhung führen<br />

muss. 1208 Diese Erkenntnis wird auch bei <strong>der</strong> Börse berücksichtigt: So wurde es z.B. als erheblich<br />

strafmil<strong>der</strong>nd bewertet, dass eine Gesellschaft von sich aus eine berichtigte Konzernrechnung<br />

veröffentlichte. 1209 Ebenso wird bei Teilnehmern die Einführung besserer interner<br />

Kontrollmassnahmen, mit denen regelwidriges Verhalten <strong>der</strong> Händler verhin<strong>der</strong>t werden<br />

kann, strafmil<strong>der</strong>nd berücksichtigt. 1210<br />

1205 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 6.2.2009, Verzicht auf eine Sanktion.<br />

1206 vgl. Abschnitt B.8.<br />

1207 PIETH, Verantwortung, S. 367, spricht in diesem Zusammenhang auch von <strong>der</strong> prospektiven Ausrichtung des<br />

Unternehmensstrafrechts.<br />

1208 gl. M. FORSTER, S. 269.<br />

1209 Entscheid <strong>der</strong> Zulassungsstelle vom 16.2.2007 (ZUL/RLE/III/06), Rz. 106.<br />

1210 Entscheid <strong>der</strong> Sanktionskommission vom 3.11.2011, Verletzung <strong>der</strong> Marktintegrität, Rz. 21.<br />

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