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Sanktionsordnung der SIX und Schiedsgericht DISSERTATION der ...

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Kapitel IV: Abschliessende Betrachtungen<br />

Einziger Kritikpunkt in Bezug auf das Schiedsverfahren sind demnach seine hohen Kosten.<br />

Hier könnte aber durch die Errichtung eines Fonds, <strong>der</strong> präventiv gespeist <strong>und</strong> bei Bedarf angezapft<br />

wird, Abhilfe geschaffen werden.<br />

Somit wird das Verfahren <strong>der</strong> <strong>SIX</strong> Swiss Exchange den rechtsstaatlichen Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

grösstenteils gerecht, <strong>und</strong> dürfte teilweise sogar den Bedürfnissen <strong>der</strong> Betroffenen mehr entsprechen<br />

als ein öffentlich-rechtliches Verfahren (z.B. Sprachwahl, Ausschluss <strong>der</strong> Öffentlichkeit,<br />

Möglichkeit, Parteirichter zu bestimmen). Als einzige Schwachstelle könnte auf die<br />

Komplexität des zweigliedrigen Börsenverfahrens mit Sanktionskommission <strong>und</strong> Beschwerdeinstanz<br />

hingewiesen werden, wodurch das Verfahren in die Länge gezogen <strong>und</strong> zudem das<br />

Vertrauen <strong>der</strong> Regulierten in das Verfahren beeinträchtigt wird. Eine Lösungsmöglichkeit<br />

wäre hier die Zusammenlegung <strong>der</strong> beiden Rechtsprechungsinstanzen zu einer Beschwerdeinstanz,<br />

<strong>der</strong> durch ein unabhängiges Berufungsverfahren auch die notwendige Glaubwürdigkeit<br />

verliehen werden könnte. Die in <strong>der</strong> Lehre durch den B<strong>und</strong>esgerichtsentscheid Bergbahnen<br />

Lenzerheide AG angeregte Diskussion bezüglich fehlen<strong>der</strong> Schutzmöglichkeiten Dritter<br />

– insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Aktionäre – beeinträchtigt m.E. die insgesamt positive Einschätzung<br />

nur geringfügig. Ihre berechtigten Interessen gegenüber nachteiligen Entscheiden bzw. Handlungen<br />

von GV <strong>und</strong> VR/GL sollten durch aktienrechtliche – <strong>und</strong> nicht durch börsenrechtliche<br />

– Massnahmen geregelt werden.<br />

II.<br />

Trotz <strong>der</strong> aufgeführten Vorteile erscheint mir die Ergänzung <strong>der</strong> selbstregulierten Kontrolle<br />

<strong>und</strong> Sanktionierung bei Emittenten <strong>und</strong> Effektenhändlern durch eine staatliche Beaufsichtigung<br />

sinnvoll. Deswegen ist bei strafrechtlichen Tatbeständen (Insi<strong>der</strong>handel, Kursmanipulation)<br />

sowie bei Verstössen gegen die börsenrechtlichen Meldepflichten (Art. 20 <strong>und</strong> 31<br />

BEHG) nicht die Börse, son<strong>der</strong>n die FINMA zuständig. 1326 Hintergr<strong>und</strong> ist, dass bei <strong>der</strong> Börsenregulierung<br />

die Gefahrenabwehr im Vor<strong>der</strong>gr<strong>und</strong> steht, d.h. die Mittel zukunftsorientiert<br />

<strong>und</strong> auf präventive Wirkung ausgerichtet sind. 1327 Bestimmte Vergehen wie Insi<strong>der</strong>handel<br />

o<strong>der</strong> Kursmanipulation wirken sich jedoch so nachteilig auf die Funktionsfähigkeit des Marktes<br />

<strong>und</strong> das Vertrauen <strong>der</strong> Anleger in die Lauterkeit des Finanzmarktes aus, dass eine strafrechtliche<br />

Ahndung dieses Fehlverhaltens angebracht erscheint 1328 , nicht zuletzt da auch hiervon<br />

eine gewisse präventive Wirkung ausgeht, indem zum einen die Bestrafung abschreckend<br />

1326 vgl. die Ausführungen in Kap. I Abschnitt B.3.<br />

1327 ARTER, S. 30 f.<br />

1328 vgl. auch WOHLERS, Selbstregulierung, S. 274.<br />

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